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Funktionsverlagerungen im Auge behalten!
Die Funktionsverlagerung wird im deutschen Steuerrecht als die Übertragung von betrieblichen Funktionen auf ausländische, verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten definiert. Die Verlagerung muss dabei zu einem Wegfall oder zur Einschränkung der ursprünglichen Funktion in Deutschland führen. Das Gewinnpotential, welches durch die Verlagerung der Funktion auf die ausländische Einheit übergeht, ist dabei als Gesamtpaket zu versteuern. Dadurch wird sichergestellt, dass durch Wertschöpfung in Deutschland generierte stille Reserven bei einer Verlagerung ins Ausland noch in Deutschland besteuert werden.
Die Regelungen der Funktionsverlagerungsverordnung wurden kürzlich aktualisiert und dabei in einigen Details auch verschärft. So sollen die Folgen bereits dann eintreten, wenn nur ein Teil einer Funktion übertragen wird, z. B. die Übertragung eines regionalen Vertriebsbereich auf eine ausländische Einheit. Außerdem gelten ausgeweitete Nachweispflichten.
Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen: Der Druck steigt!
Der Gesetzgeber hat zum Jahresausklang die DAC 7 Richtlinie der EU umgesetzt. Ziel der Umsetzung ist unter anderem die Beschleunigung von Außenprüfungen. Die Straffung des generell zeitaufwendigen Prozesses zwischen Prüfungsbeginn und Abschluss der Außenprüfung ist grundsätzlich auch im Sinne der Unternehmen. Die Neuregelungen bürden aber fast ausschließlich den Steuerpflichtigen Lasten auf, beispielsweise durch weiter erhöhte Mitwirkungspflichten. Insbesondere im Bereich der Begründung der Fremdüblichkeit internationaler Verrechnungspreise kommt es zukünftig zu erheblichen Verschärfungen.
Für Veranlagungszeiträume ab 2025 müssen die Dokumentationsunterlagen zu den Verrechnungspreisen ohne gesonderte Anfrage vorgelegt werden. Andernfalls drohen weitreichende Sanktionen. Die bisherige Chance, dass Unterlagen vom Betriebsprüfer nicht oder nur teilweise verlangt werden, entfällt damit gänzlich. Die zwingende Vorlagepflicht macht es künftig unumgänglich, Prozesse zur fortlaufenden und zeitnahen Dokumentation der Fremdüblichkeit der internen Geschäftsbeziehungen zu optimieren oder erstmals zu implementieren.
Zudem ist die Verrechnungspreisdokumentation künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Auch hinsichtlich der Vorlagefrist kommt es somit zu einer deutlichen Verschärfung, da dem Steuerpflichtigen aktuell noch 60 Tage zur Vorlage der Unterlagen gewährt werden.
Aber auch davon abgesehen empfiehlt es sich, die Geschäftsbeziehungen im Verbundbereich fortlaufend zu dokumentieren und die fremdübliche Ausgestaltung zu belegen. Eine nachträgliche Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen kann die genaue Darstellung und Begründung der Sachverhalte in der Regel nicht ausreichend gewährleisten und birgt damit umfassende steuerrechtliche Risiken eines Mehrergebnisses durch die Betriebsprüfung.
Dem Steuerpflichtigen drohen bei einer fehlenden oder ungeeigneten Verrechnungspreisdokumentation erhebliche Sanktionen. Etwaige Ergebniszuschläge aufgrund Verletzung der umfassenden Dokumentationspflichten sind dabei auch mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass mit den deutschen Zuschlagsregelungen kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliege, da dies zur Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung auf internationaler Ebene notwendig sei.

Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Zinsniveau steigt weiter an – Unternehmenswerte sinken
Die wirtschaftliche Entwicklung des vergangenen Jahres war unter anderem durch einen starken Anstieg der Zinsen geprägt. Das hat sich nicht nur bei der Aufnahme von Darlehen, sondern insbesondere auch bei der Beteiligungs- und Unternehmensbewertung niedergeschlagen.
Der risikolose Basiszinssatz, dem bei der Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle zukommt, ist von 0,10% zum 31.12.2021 auf 2,00% zum 31.12.2022 angestiegen. Während der Basiszinssatz im ersten Quartal nur um 0,10 Prozentpunkte anstieg, waren es im zweiten Quartal schon 0,30 Prozentpunkte. Zwar beruhigte sich das Wachstum im dritten Quartal wieder etwas mit einem Anstieg von rund 0,08 Prozentpunkte, aber gerade im vierten Quartal hat sich die Dynamik des Wachstums wieder etwas erhöht. Tendenz steigend.
Die Folge dieses Anstiegs hat dazu geführt, dass viele Unternehmen in der Bewertung deutliche Unterschiede zwischen der Bewertung zum 31.12.2021 und der Bewertung zum 31.12.2022 verzeichnen. Selbst wenn alle anderen Faktoren, die in die Bewertung einfließen, gleichblieben, führt der derzeitige Anstieg des risikolosen Basiszinssatzes zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalkosten und somit einer deutlichen Minderung des Unternehmenswertes.
Grundsätzlich müsste, damit die Unternehmen keine sinkenden Werte verzeichnen, den steigenden Zinsen ein steigender Cashflow bzw. eine steigende Ertragslage gegenüberstehen. Allerdings ist es fraglich, inwieweit Unternehmen die Folgen der steigenden Zinsen und die damit einhergehenden Probleme der Inflation an ihre Kunden weitergeben können. Gerade die zunehmenden Energiekosten können vermutlich nur teilweise weitergegeben werden. Hinzu kommen noch Lieferschwierigkeiten und erhöhte Lohnkosten.
Wie sich die Inflation weiterentwickeln wird, ist umstritten. Während die Europäische Kommission davon ausgeht, dass die Inflation 2023 marginal und 2024 deutlich abnimmt, geht die Mehrheit der Finanzvorstände deutscher Großunternehmen davon aus, dass die Inflation 2024 nicht wesentlich zurückgehen wird.
Wichtig ist es, die Zinsentwicklung mit Blick auf die Bewertung im Zuge von Schenkungen und Erbschaften im Auge zu behalten. Zwar wurde der statische Kapitalisierungsfaktor im Bewertungsgesetz noch nicht angefasst, jedoch ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Verstetigung des Trends von steigenden Zinsen auch hier Anpassungen vornehmen wird.
Für die nahe Zukunft sollte sich jedoch auf eine ernüchternde Unternehmensbewertung im Vorjahresvergleich vorbereitet werden. Weiterhin ist es zu empfehlen das Zinsniveau im Auge zu behalten, um darauf vorbereitet zu sein, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Bilanzmanipulation mit Hilfe künstlicher Intelligenz erkennen
Durch den jüngsten Betrug bei der Wirecard AG ist Bilanzmanipulation (Fraud) wieder zu einem omnipräsenten Thema geworden. Vor diesem Hintergrund wird auch diskutiert, wie Wirtschaftsprüfer künstliche Intelligenz (KI) einsetzen können, um Betrug zu erkennen.
Unsere Verpflichtung als Wirtschaftsprüfer, Bilanzmanipulation aufzudecken, ist im Gesetz geregelt. Die primäre Verantwortung zur Vermeidung liegt allerdings bei Management und gegebenenfalls Aufsichtsrat der Unternehmen.
Um die Einsatzbereiche von KI im Bereich der Jahresabschlussprüfung beurteilen zu können, ist es zunächst notwendig, Missverständnisse auszuräumen: Der Begriff "Künstliche Intelligenz" ist ein Sammelbegriff, der verschiedenste Vorstellungen vereint. Die Erfolge, die wir heute bereits sehen, sind das Resultat unterschiedlicher Methoden.
KI kann Bestandteil von Software-Lösungen sein. Die Digitalisierung führt zu wachsenden Datenbeständen in den Unternehmen. Eine Erwartung an KI im Rahmen der Abschlussprüfung ist dabei, dass diese relevante Daten im Finanzbuchhaltungssystem oder Vorsystemen wie der Warenwirtschaft selbst finden und dabei auch unstrukturierte Daten (z. B. Lieferscheine und Frachtpapiere) als Ausgangsbasis analysieren und strukturieren kann. Data Analytics als weitere Form der KI sollen dann Muster oder Anomalien in den Daten entdecken, die anschließend durch den Abschlussprüfer genauer auf Fehler untersucht werden.
Der Einsatz von KI in der Wirtschaftsprüfung kann die Qualität der Prüfung weiter erhöhen. Rein technisch sind diese Möglichkeiten bereits vorhanden. Herausforderungen bestehen aktuell jedoch noch in der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Qualität der auszuwertenden Datenmengen.

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Der digitale Nachlass im Erbrecht
Als digitalen Nachlass bezeichnet man die Gesamtheit der Konten und Daten des Erblassers im Internet und sämtliche Rechtsverhältnisse, die IT-Systeme betreffen. Umfasst sind also beispielsweise Konten in sozialen Medien, Rechte an online veröffentlichten Fotos, Kryptowährungen und alle Vertragsbeziehungen im Internet.
Auch digitales Vermögen geht vollumfänglich auf die Erben über.
Der Bundesgerichtshof hat schon 2018 zur Vererblichkeit eines Facebook-Kontos den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleichgestellt.
Dem stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. Den Erben muss vom Anbieter eines Dienstes ermöglicht werden, den Inhalt des Accounts so wahrzunehmen, wie es der Nutzer selbst durch die Eingabe der Zugangsdaten täte. Die Überreichung eines Sticks mit allen gespeicherten Daten genügt nicht.
Es ergeben sich in der Folge zahlreiche Probleme. Die Daten und Konten im Internet sind im Allgemeinen passwortgeschützt. Auch ob und welche Verträge im Internet geschlossen wurden, ist für die Erben nicht ohne weiteres erkennbar. Das Bewusstsein für solche Probleme kann aber helfen, diese Dinge rechtzeitig zu regeln.
So kann der Erblasser die Auflage in sein Testament aufnehmen, dass in einer bestimmten Weise mit dem digitalen Nachlass verfahren wird, z. B. könnte dieser unverzüglich gelöscht werden müssen. Es empfiehlt sich, eine Person des Vertrauens zu bestimmen, welche diese Aufgabe übernimmt.
Idealerweise gibt es eine Liste der genutzten Dienste und Verträge einschließlich Festlegungen, was damit geschehen soll. So können offene Rechnungen bezahlt und Verträge gekündigt werden. Passwörter können auf einem gut verwahrten USB-Stick gespeichert werden. Alternativ dazu kann auch die Verwendung eines Programms zur Passwortverwaltung hilfreich sein, welches mit einem Masterpasswort abgesichert wird.

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Jahressteuergesetz 2022 könnte Immobilienschenkungen verteuern
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die unentgeltliche Übertragung von Immobilien bemisst sich nach deren Wert. Dieser ermittelt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Erklärtes Ziel des Steuergesetzgebers ist schon heute, dass der besteuerte steuerliche Wert dem tatsächlichen Verkehrswert möglichst nahekommt. Die steuerlichen Regelungen orientieren sich daher an der Immobilienwertverordnung, übernehmen diese aber nicht einfach. Der vorliegende Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 ändert an diesem Konzept nichts, passt jedoch einzelne Bewertungsparameter an. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung des Gesetzentwurfs ab 2023 eine weitere Annäherung der steuerlichen Werte an die Verkehrswerte erfolgt und sich damit höhere steuerliche Bemessungsgrundlagen ergeben. Praktisch betroffen werden vor allem vermietete Privatimmobilien sein. Obwohl das Gesetz noch nicht beschlossen ist, könnte kurzfristig ein Vorziehen der Übertragung von Immobilienvermögen angedacht werden, wenn eine solche Übertragung im nächsten Jahr ohnehin zeitnah anstünde.

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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Wahl des englischen Erbrechts zur Umgehung des deutschen Pflichtteilsrechts verstößt gegen die "öffentliche Ordnung"
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) trifft unter anderem Regelungen dazu, welches Erbrecht anwendbar ist, wenn ein Erbfall Auslandsberührung aufweist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person das Erbrecht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Zugleich ist aber geregelt, dass Vorschriften, die nach der EuErbVO einschlägig sind, nicht angewendet werden dürfen, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das vom Erblasser, einem britischen Staatsangehörigen, gewählte englische Erbrecht als mit den Regelungen des deutschen Pflichtteilsrechts nicht vereinbar an. Er kam folglich zum Ergebnis, dass für den Pflichtteilsanspruch deutsches Recht zur Anwendung kommt. Grund dafür ist, dass das deutsche Recht eine Garantie der bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass der Eltern vorsieht. Diese Garantie ist in der Verfassung in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Garantie des Erbrechts) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) verankert. Das englische Erbrecht sieht hingegen keinen solchen bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch vor.
Auch die weitere Voraussetzung des ordre public-Vorbehalts, der hinreichend starke räumliche Bezug zum angerufenen deutschen Gericht, lag im entschiedenen Fall vor, da der Nachlass eine in Deutschland belegene Immobilie umfasste und der Kläger, der Ansprüche aus den deutschen Normen zum Pflichtteilsrecht geltend machte, war deutscher Staatsangehöriger.
Unter diesen Voraussetzungen verstößt die Anwendung englischen Erbrechts im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche gegen den deutschen ordre public. Englisches Erbrecht bleibt zwar anwendbar, für Pflichtteilsansprüche sind jedoch die deutschen Normen einschlägig.

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Digitalisierung der Zustellung der Gehaltsabrechnungen an Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Gehaltsabrechnung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen. Mit der Gehaltsabrechnung wird der Arbeitnehmer über die erfolgte Gehaltszahlung unterrichtet. Die gesetzlich definierte „Textform“ der Gehaltsabrechnung schreibt keine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vor, sondern es reicht aus, wenn die Abrechnung als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Zu den dauerhaften Datenträgern zählt zum einen die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform, die aus den EDV-Abrechnungssystemen ausgedruckt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Zum anderen zählen hierzu auch elektronische Dokumente, wie z. B. eine E-Mail mit der Gehaltsabrechnung als PDF-Anhang. Für die Übermittlung der Abrechnung in digitaler Form ist vorher die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Diese gilt schon als erteilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine private E-Mail-Adresse für den Versand der Gehaltsabrechnung mitteilt. Bei Verwendung des betrieblichen E-Mail-Accounts müssen aus rechtlichen Gründen entsprechende technische Einrichtungen sicherstellen, dass die E-Mail nicht im Machtbereich des Arbeitgebers verbleibt. Die Einrichtung eines solchen betrieblichen E-Mail-Accounts mit alleinigen Zugriffsrechten des Arbeitnehmers wird in der Praxis wohl die Ausnahme bleiben.
Einfache und rechtssichere Lösungen bieten Online-Portale oder Cloud-Dienste für die Zustellung digitaler Gehaltsabrechnungen. DATEV hat als cloudbasierte Lösung „Arbeitnehmer-Online“ im Angebot. Hierüber werden dem Arbeitnehmer sämtliche Personalauswertungen in einer Cloud dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer erhält einen eigenen personalisierten sicheren Zugang und kann jederzeit Einsicht in seine Abrechnungspapiere nehmen, drucken oder auf dem privaten Rechner speichern. DATEV erfüllt mit „Arbeitnehmer-Online“ auch alle Anforderungen des Datenschutzes. Die Umstellung auf „Arbeitnehmer-Online“ ist einfach und unkompliziert – sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach Entnahme
Wird ein Vermietungsobjekt nach dem Erwerb saniert, kann die Regelung der sogenannten "anschaffungsnahen Herstellungskosten" dazu führen, dass grundsätzlich sofort steuerlich abzugsfähiger Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten umqualifiziert wird. Diese können dann nur über die Abschreibung zeitlich gestreckt verwertet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb getätigt werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.
Diese Regelung wollte das Finanzamt in einem Streitfall anwenden. Der Kläger hatte eine seinem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen zugehörige, vermietete Wohnung entnommen. Nach der Entnahme ist eine umfangreiche Sanierung der Wohnung erfolgt. Nach Ansicht des Finanzamtes seien diese im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand angesetzten Ausgaben lediglich als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung mit lediglich 2 % jährlich zu berücksichtigen.
Der BFH hat dem nun widersprochen. Demnach ist die Entnahme dem Grunde nach schon nicht als Anschaffung zu werten. Zur Charakteristik einer Anschaffung gehört der Grundsatz der Entgeltlichkeit. Bei einer Entnahme kommt es jedoch nicht zu einem Austausch von Wirtschaftsgut und Gegenleistung. Zudem setzt der Anschaffungsbegriff einen Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten voraus. Bei der Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in die private Sphäre eines Steuerpflichtigen fehlt es an diesem notwendigen Rechtsträgerwechsel.

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Christian Kaußen
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Abschreibung nach Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Vermietete Immobilien des Privatvermögens werden häufig in vermögensverwaltenden Personengesellschaften gehalten. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine neue Abschreibungsreihe der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter für den Erwerber begründen.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gilt ertragsteuerlich der Grundsatz der Bruchteilsbetrachtung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Hiernach wird das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig wie eigenes Vermögen zugeordnet. Folglich erwirbt der Erwerber bei einer Anteilsübertragung im ertragsteuerlichen Sinne auch nicht eine unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft, sondern vielmehr die anteiligen Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft, ungeachtet dessen, dass die Wirtschaftsgüter zivilrechtlich weiterhin der Gesellschaft als Rechtsträgerin angehören.
Im vorliegenden Urteil stellt der BFH klar, dass der Erwerber die Abschreibung auf die anteilig erworbenen, abnutzbaren Wirtschaftsgüter geltend machen kann, sodass seine Anschaffungskosten aus dem Erwerb sowie die neue Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Erwerbs heranzuziehen sind. Die anteilige Abschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten der Gesellschaft ist nach Vorstellung des BFH im Rahmen einer Ergänzungsrechnung für den Erwerber zu korrigieren. Im Ergebnis ist er berechtigt, die Abschreibung geltend zu machen, die er auch beanspruchen könnte, wenn er die Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte. Miterworbene Verbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten, wenn die Schulden bestimmten Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können. Dies führt zum selben Ergebnis, als hätte der Erwerber, anstelle der Übernahme der Verbindlichkeiten, einen höheren Kaufpreis bezahlt.

Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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