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Vorsteuerabzug bei einer Holding
Sofern sich eine Holding nicht auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, also nicht als reine Finanzholding agiert, sondern als Führungs- und Funktionsholding durch entgeltliche Leistungen an ihr Beteiligungen auf diese Einfluss nimmt, kann die Holding vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein.
In Hinblick auf die von der Holding bezogenen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gelten gemacht werden soll, muss ein klarer Bezug zu den von der Holding erbrachten Ausgangsleistungen an ihre Beteiligungen erkennbar sein ‒ wie dies bei Geschäfts- und Buchführungsleistungen bei tätigkeitsbezogenen Sachkosten wie z. B. dem Erwerb von entsprechender IT-Hard- oder Software für die Buchführungsleistungen der Fall ist. Für Eingangsleistungen, die sich auf unternehmerische Allgemeinkosten der Führungs- und Funktionsholding selbst beziehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Gründung, Ausstattung und laufenden Unterhaltung einer Holdinggesellschaft und ihres Personals.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil diesen Grundsatz bestätigt, aber auch erneut Grenzen aufgezeigt. Der Vorsteuerabzug stehe einer Holdinggesellschaft aus von ihr bezogenen Leistungen bereits systematisch dann nicht zu, so der BFH, wenn die bezogenen Leistungen nicht der Holding selbst dienen oder im direkten Zusammenhang mit an die Beteiligung erbrachten entgeltlichen Ausgangsleitungen stehen, sondern vielmehr Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zugutekommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Holding, welche als Führungs- und Funktionsholding einzustufen war, u. a. Architektenleistungen für von der Beteiligung zu erbringende Bauleistungen eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dieser wurde letztendlich durch den BFH versagt, da der kostenbezogene Zusammenhang von Ein- und Ausgangsleistungen der Holding selbst fehlte und auch keine Allgemeinkosten der Holding vorlagen.
Bei Holdinggesellschaften sind Eingangsleistungen daher immer sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.

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Christian Kaußen
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Hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen
Die Besteuerung von Firmen-Pkw stellt ein häufiges Streitthema im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Wird dem Betriebsvermögen ein hochpreisiges Fahrzeug zugeordnet, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zumindest einen Teil des Abzugs der betrieblichen Ausgaben sowie des Vorsteuerabzugs verwehrt. Dabei steht die Angemessenheit der Aufwendungen im Fokus. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt für den Einzelfall und orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung. Neben der Angemessenheit im betrieblichen Bereich (u. a. Größe des Unternehmens, Erforderlichkeit des Aufwands) ist auch die private Lebenshäre zu berücksichtigen. Bei Betriebsprüfungen wird die Angemessenheit in der Regel bei Überschreiten von in der Rechtsprechung festgelegten Angemessenheitsgrenzen (2 €/km bzw. (Netto-)Anschaffungskosten von 100.000 €) in Frage gestellt. Im Einzelfall kann der Betriebsausgabenabzug unter Umständen sogar in voller Höhe ausgeschlossen sein.

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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Diese Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Es gelten jedoch Besonderheiten im Besteuerungsverfahren, beispielsweise die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Geregelt ist das in § 17 EStG.
Dass § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Aktienpakets. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin eines Aktienpakets, welches einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 % entsprach. Die Hälfte der vorgenannten Anteile übertrug sie auf ihre Tochter (Klägerin). Zwei Jahre später veräußerte die Klägerin ihre Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn unter Anwendung des seinerzeit noch gültigen Halbeinkünfteverfahrens, da innerhalb des Fünfjahreszeitraums die Rechtsvorgängerin (Mutter) die 1 %-Marke erreichte. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Marke erst kurz nach der Übertragung der Anteile durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden war. Daher führte die Klägerin aus, dass weder ihre Rechtsvorgängerin die Tatbestände des § 17 EStG in der alten Fassung erfüllte, noch sie selbst in der mit dem Steuersenkungsgesetzes novellierten Fassung. Der BFH bestätigte diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der Klägerin, bei welcher der Fünfjahreszeitraum immer nur für die jeweils geltende Rechtslage berücksichtigt werden kann. Diese Sichtweise begründet der BFH in nachvollziehbarer Weise mit dem Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Dennoch zeigt dieses BFH-Urteil einmal mehr die Notwenigkeit einer präzisen Auslegung und Anwendung des Steuerrechts vor allem im Zuge von Gesetzesänderungen.

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Grundsteuerreform und das Bundesmodell – Es bleibt spannend!
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Aufgrund dessen wurde die Grundsteuerermittlung reformiert. Dazu gibt es ein sogenanntes, in Teilen recht pauschal vorgehendes, Bundesmodell, das von 11 von 16 Bundesländern genutzt wird. Die Umsetzung befindet sich mittlerweile auf der Zielgeraden. In den vergangenen Wochen und Monaten haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Ende letzten Jahres bereits beeindruckend deutlich ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert. Auf die Beschwerden des Finanzamts hatte sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigt. Grundlage des Urteils waren zwei Grundstückseigentümer, die gerichtlich gegen ihre Bescheide vorgegangen waren, weil sie den mit Hilfe einer Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen ermittelten Grundsteuerwert für deutlich zu hoch hielten. Unter anderem wurden dabei schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks beziehungsweise ein sehr schlechter Zustand des Hauses angeführt. In beiden Streitfällen kam der BFH zum Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Grundstückseigentümer jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit jedoch nicht verbunden.
Deshalb müssten die Immobilien-Inhaber zukünftig die Chance bekommen, mit einem Gutachten darzulegen, dass der Wert ihrer Immobilie so stark abweicht, dass das Übermaßverbot berührt ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften, so das Gericht, müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Allerdings müssen die Betroffenen Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen, damit es am Ende auch zu einer Korrektur der Steuer kommt. Ist die Differenz kleiner, ändert sich nichts an der pauschal festgesetzten Steuer.
Die beiden Urteile zeigen, dass das Bundesmodell weiter in der Kritik steht. In Baden-Württemberg, das dem Bundesmodell in modifizierter Form folgt, sind jedoch erste Musterklagen vor dem Finanzgericht gescheitert.

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Stephan Dreckmann
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Verpflichtung zur Sanktionslistenprüfung für Export und Import
Oft übersehen, deshalb jedoch nicht weniger prekär, ist die Strafvorschrift des § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Jedes Unternehmen, das mit Gütern handelt, die von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen sein können, hat regelmäßig zu prüfen, ob Güter, Vertragspartner oder Länder, in die die Waren verbracht oder aus denen sie bezogen werden, von einer Sanktion des EU-Rechts betroffen sind. Andernfalls droht eine Zuwiderhandlung gegen EU-Vorschriften. Diese ist nach § 18 Abs. 1 AWG strafbar und kann die Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen!
Die strafrechtlich sanktionierten Verbots- und Genehmigungstatbestände betreffen neben der Ausfuhr von Waren beispielsweise auch den Kapital- und Zahlungsverkehr oder die Durchführung von Handelsgeschäften.
Nach § 18 Abs. 11 AWG wird lediglich nicht bestraft, wer bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der EU folgt, wenn er von einem Verbot oder einem Genehmigungserfordernis zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. Diese äußerst kurz bemessene "Schonfrist" von zwei Werktagen sollte Anlass dazu geben, eine entsprechende Compliance-Struktur zu implementieren oder, falls bereits vorhanden, darauf zu überprüfen, ob sie die Vorgaben des AWG erfüllt.
Weil Sanktionen aufgrund rapider geopolitischer Entwicklungen oft in kürzester Zeit verhängt werden, sollte eine stetige Überwachung der Sanktionslisten stattfinden. Dies gelingt entweder durch speziell konzipierte Software oder durch Hinzuziehung von Unternehmen, die mit der Sanktionslistenprüfung betraut werden. Bei kleinen Unternehmen kann darüber nachgedacht werden, ob eine tägliche manuelle Prüfung der Listen durch eigene Mitarbeiter genügt. In diesem Fall ist aber unbedingt die regelmäßige Prüfung zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

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Helmut Heinrich
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Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung
Steuerrechtlich werden Gebäude grundsätzlich linear und unter Zugrundelegung von typisierenden Nutzungsdauern abgeschrieben. Dem Steuerpflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, das Gebäude unter Berücksichtigung der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer abzuschreiben. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Die Finanzverwaltung legt strenge Anforderungen an Gutachten für diesen Nachweis fest, die sowohl an die Qualifikation des Gutachters als auch den Inhalt des Gutachtens sowie die Nachweismethode betreffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht nun in einem aktuellen Urteil Teilen der Anforderungen der Finanzverwaltung. Insbesondere sei für die Nachweiserbringung jede sachverständige Methode denkbar, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Eine schlichte Bezugnahme auf die modellhafte Ermittlung der Nutzungsdauer nach der ImmoWertV wird jedoch auch vom BFH als unzureichend erachtet. Es bedarf vielmehr eines Gutachtens, welches die individuellen Begebenheiten des Gebäudes berücksichtigt.

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Christian Kaußen
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Veräußerung privat genutzter Immobilien - Begriff „eigene Wohnzwecke“
Eine gesetzliche Ausnahme von der 10jährigen Veräußerungsfrist für private Immobilien betrifft die selbst bewohnte Immobilie. Grundsätzlich muss ein Grundstück nicht nur selbst bewohnt worden sein, sondern auch zum Bewohnen geeignet sein, um die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist es ausreichend, wenn beispielsweise ein Grundstück mit einem dauerhaft bewohnten Gartenhaus veräußert wird, auch wenn die Bewohnung baurechtswidrig war. Dagegen ist die Voraussetzung „eigene Wohnzwecke“ nicht erfüllt und die 10-Jahres-Frist maßgebend, wenn ein unbebauter, als Garten genutzter Grundstücksteil vom selbst genutzten Wohnhaus abgetrennt und veräußert wird, da der abgetrennte Grundstücksteil mangels Gebäude nicht bewohnt werden konnte. Die Selbstnutzung einer Wohnung ist zudem nicht erfüllt, wenn die Wohnung z. B. von den Eltern genutzt wird oder bei tageweiser Vermietung von Räumen, z. B. an Messebesucher.
Sprechen Sie uns gerne vor der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie an, damit wir Ihr geplantes Vorhaben steuerlich einordnen können.

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Steuerliche Folgen eines (Elektro-)Fahrrad-Fuhrparks zur Überlassung an Arbeitnehmer
Die Überlassung von Fahrrädern an Mitarbeiter zur privaten Nutzung wird in vielen Unternehmen nachgefragt und ist deshalb verbreitet - nicht zuletzt, weil sich verschiedenste (Leasing-)Anbieter am Markt tummeln, die das mit großem Werbeaufwand befeuern. Die steuerlichen Regelungen sind umfassend, inzwischen aber so weitgehend geklärt, dass eine Umsetzung regelmäßig ohne größere Schwierigkeit erfolgen kann.
Was aber, wenn ein Unternehmen eine bestimmte Anzahl von (Elektro-)Fahrrädern vorhält, die von verschiedenen Mitarbeitern für private Zwecke genutzt werden können? Denkbar ist beispielweise eine sukzessive Überlassung für einen längeren Zeitraum als Belohnung, bei Bedarf für ein Wochenende oder auch nur für eine kleine Bewegungseinheit in der verlängerten Mittagspause.
Davon ausgehend, dass in solchen Fällen die Überlassung generell zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, sind für die Lohnabrechnung keine Konsequenzen zu ziehen, da - jedenfalls bis einschließlich 2023 - die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Zu beachten ist lediglich, dass es sich bei den Fahrrädern nicht um Kraftfahrzeuge handeln darf. Es darf also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht bestehen. Umsatzsteuerlich hilft hier die Analogie zur Finanzverwaltungsauffassung zur Fahrzeugüberlassung, gemäß welcher Entgeltlichkeit nur angenommen werden muss, wenn die Überlassung "für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung" erfolgt. Davon kann beim hier diskutierten "Fahrradfuhrpark" aber gerade nicht ausgegangen werden.
Steuerliche Folgen würden sich allerdings ergeben, wenn der Nutzung eines Fuhrparkfahrrads eine Gehaltsumwandlung zugrunde läge. In diesem Fall wären die üblichen Regelungen zum geldwerten Vorteil (1 %-Regelung mit Viertelmethode) anzuwenden, wobei - wiederum im Rückgriff auf die Regelungen zur privaten Kfz-Nutzung - zu befürchten ist, dass der Wert nicht vermindert werden darf, wenn das Fahrrad weniger als einen Monat überlassen wird. Werden innerhalb eines Monats verschiedene Fahrräder genutzt, bildet das am meisten genutzte Fahrrad die Grundlage für die Bewertung. Die Regelung umfasst auch ein weiteres Fahrrad, z. B. zur Nutzung für ein Familienmitglied. In diesem Fall wären auch mögliche umsatzsteuerliche Folgen zu prüfen.

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Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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"Steuerliche" Betriebsveranstaltungen - Wer muss eingeladen werden?
Das Steuerrecht definiert Betriebsveranstaltungen als "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dabei dürfen nicht nur Mitarbeiter eingeladen werden, sondern in gewissem Umfang auch Begleitpersonen.
Der bekannte Freibetrag in Höhe von 110 EUR wird dabei nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen "Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils" offensteht. Das schließt Veranstaltungen für Personengruppen aus, die nicht als Betriebsteil verstanden werden können. So gilt der Freibetrag nicht, wenn beispielsweise lediglich der Vorstand, bestimmte Führungsebenen oder ein Personenkreis, der für besondere Leistungen belohnt werden soll, eingeladen wird. Gerade in größeren Unternehmen sind solche Feiern - aus ganz unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedensten Zusammensetzungen - aber nicht unüblich. Das ist in der Praxis zu beachten, wobei die doch überschaubare Höhe des Freibetrags dazu führt, dass dieser wohl meistens ohnehin anderweitig ausgeschöpft wird.
Unabhängig vom Freibetrag dürfte aber kaum ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Gästen einer Betriebsveranstaltung im Nachgang mit der nächsten Lohnabrechnung Lohnsteuer zu belasten. Hier hilft die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf steuerpflichtige Einladungen pauschal mit 25 % abzuführen. In diesem Zusammenhang geholfen hat nun auch der Bundesfinanzhof, der klargestellt hat, dass die Pauschalierung für alle Betriebsveranstaltungen anwendbar ist und das Kriterium des Offenstehens hier nicht gilt. Für die Praxis ist das eine wichtige Entscheidung, die von der Finanzverwaltung bisher nicht kommentiert wurde. Es bleibt aber zu hoffen, dass zukünftig jede Art von Betriebsveranstaltung für beliebige Personengruppen pauschal besteuert werden kann, um die praxisferne Pflicht zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.
bAV 2024 - Reform der Betriebsrente steht kurz bevor
Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode die betriebliche Altersversorgung reformieren. Im Fokus stehen vor allem Verbesserungen, bei denen Arbeitgeber nur noch Beiträge für die betriebliche Altersversorgung zusagen, aber keine festen Leistungen mehr garantieren müssen. Arbeitgebern soll eine reine Beitragszusage ohne Leistungsgarantie ermöglicht werden.
Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, die einmal erteilte Zusage zu erfüllen und kann sich auch nicht unter Berufung auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entziehen. Eingriffe in Anwartschaften und Ansprüche sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und zulässig. Die Sicherheit der Betriebsrentner wird durch höhere Risiken und Belastungen der Arbeitgeber erkauft. Das hat inzwischen zur Konsequenz, dass Arbeitgeber zögern, Zusagen zu machen und insgesamt wird diese Entwicklung als Problem bei der weiteren Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung gesehen. Sind Risiken hoch, führen insbesondere Garantien zu konservativer Anlage, die zunehmend unattraktiv werden, weil eine Rendite kaum noch erzielt werden kann. Das bedeutet auch, dass sich die Zurückhaltung bei künftigen Zusagen verstärken wird; diese dürften im Wert auch geringer ausfallen.
Neue Hoffnung ist aber an das so genannte "Betriebsrentenstärkungsgesetz 24" geknüpft, welches nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kurzfristig veröffentlicht werden soll. Um den Markt der betrieblichen Altersversorgung anzukurbeln, plant die Bundesregierung nun die Öffnung von Sozialpartnermodellen. Künftig sollten auch Betriebe ohne Tarifvertrag, jedoch mit Arbeitnehmervertretung, per Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen einführen können.
Sobald der 50-seitige (!) Referentenentwurf veröffentlicht wird, werden wir Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren.
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