Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen und schädliches Verwaltungsvermögen - doch noch ein Hoffnungsschimmer!?

Fast jeder Unternehmer dürfte sich inzwischen - zumindest am Rande, wenn nicht sogar ganz intensiv - mit den Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von betrieblichem Vermögen auseinandergesetzt haben. Wenn bei einer Schenkung alles gut gegangen ist, hoffentlich mit dem sehr erfreulichen Ergebnis, dass die Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation nicht oder jedenfalls nicht in übermäßigem Umfang mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet wurde. Ein Geschenk ist die Steuerverschonung aber nicht - vielmehr wirtschaftliche Notwendigkeit! Würde auf den Unternehmenswert in vollem Umfang Steuer erhoben, wäre diese in vielen Fällen kaum zu stemmen, schließlich sind unternehmerische Werte regelmäßig im Betriebsvermögen gebunden und bestehen gerade nicht in freier Liquidität. Gesetzliche Regelungen, die eine Begrenzung der Verschonung auf nach dem gesetzgeberischen Willen zu unterstützenden Unternehmen vorsehen und missbräuchliche Gestaltungen zur Begünstigung reinen Privatvermögens eindämmen sollen, sind dabei nachvollziehbar. Leider ist es dem deutschen Steuergesetzgeber nicht gelungen, pragmatische und in der Praxis mit überschaubarem Aufwand umzusetzende Regelungen zu finden. Auch die Finanzverwaltung zeigt vielfach eine sehr restriktive Haltung, die sich wenig an betriebswirtschaftlichen Realitäten orientiert. Lange lag deshalb die Hoffnung auf dem Bundesfinanzhof (BFH). In verschiedensten Verfahren musste dieser zu einzelnen überschießenden Regelungen Stellung beziehen, blieb dabei aber (wohl notwendigerweise) nah am Gesetzeswortlaut und eröffnete keinen Raum für betriebswirtschaftlich sinnvolle Auslegungen.

Das hat sich mit einem jüngst veröffentlichten Urteil nun aber geändert. Der ausdrücklichen Anweisung der Finanzverwaltung, geleistete Anzahlungen als im Grundsatz schädliche Finanzmittel in Form von "sonstigen auf Geld gerichtete Forderungen aller Art" zu behandeln, tritt der BFH - vollkommen zurecht - entgegen. Zumindest soweit Anzahlungen nicht für anderes schädliches Verwaltungsvermögen geleistet werden, handle es sich bei dieser Position nicht um Verwaltungsvermögen. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Auffassung bisher nicht positioniert.

Zwar handelt es sich hier um einen Aspekt mit keiner allzu großen Breitenwirkung, aber der BFH zeigt deutlich, dass für ihn eine Gesetzesauslegung auf betriebswirtschaftlich fundierter Grundlage maßgeblich ist. Das ist gut und lässt für zukünftige Verfahren hoffen!


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Auch die Umsatzsteuer muss im Fokus bleiben - aktuell stehen mitvermietete Betriebsvorrichtungen in der Diskussion!

Traditionell wird die Umsatzsteuer als eher technisch und strategisch kaum bedeutsam wahrgenommen. Das stimmt so nicht (mehr)! Nicht zuletzt durch europäische Einflüsse hat die Umsatzsteuer eine Komplexität erreicht, die für Fehlerquellen sorgt. Werden Sachverhalte nicht (rechtzeitig) richtig umsatzsteuerlich gewürdigt, entsteht bestenfalls ganz erheblicher Verwaltungsaufwand in Form notwendiger Korrekturen. Im schlechtesten Fall wird unerwartet Umsatzsteuer fällig oder Vorsteuern können nicht abgezogen werden. Es ist daher dringend erforderlich, dass Unternehmen Prozesse einrichten, die zuverlässig für eine umsatzsteuerliche Beurteilung aller Geschäftsvorfälle sorgen. Idealerweise werden umsatzsteuerliche Fragen gleich bei allen Planungen, spätestens aber bei Vertragsabschlüssen mitgedacht.

Manchmal reicht das aber nicht! So aktuell: Die Finanzverwaltung schreibt vor, dass bei einer steuerfreien Immobilienvermietung eine Aufteilung zu erfolgen hat, sofern nicht nur ein Gebäude, sondern mit diesem auch Betriebsvorrichtungen (Einbauten für betriebliche Zwecke) überlassen werden. Das auf die Betriebsvorrichtungen entfallende Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig. Der Europäische Gerichtshof tritt diesem Grundsatz nun überraschend entgegen: Eine solche Aufteilung sei dann nicht vorzunehmen, wenn die Überlassung der Betriebsvorrichtungen lediglich eine Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung darstellt. Eine unmittelbare Wirkung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist dadurch noch nicht eingetreten, ein nationaler Umgang mit der Entscheidung wird aber nicht ausbleiben können. Ob das Urteil im Einzelfall überhaut eine Auswirkung auf den Steuerpflichtigen hat und ob diese positiv oder negativ ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist aber, dass die neuen Entwicklungen bei der Planung von Vermietungsprojekten und dem Abschluss entsprechender Verträge berücksichtigt werden - auch wenn es scheinbar nur um Technik geht.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Sonderabschreibung für neuen Mietwohnungsbau

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die zum 31.12.2021 ausgelaufene Sonderabschreibung auf Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG reaktiviert. Die Sonderabschreibung kann bis zu einer Höhe von jährlich 5 % über einen Zeitraum von 4 Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung abgezogen werden. Die Abschreibung gilt für Neubauprojekte, bei denen der Bauantrag nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt wurde oder noch wird. Sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss in den Jahren 2023 bis 2026 die Bauanzeige getätigt werden. Zusätzlich müssen die geförderten Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ erfüllen, welches durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 4.800 EUR pro m² Wohnfläche betragen, ansonsten ist die Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Höhe der Abschreibung ist darüber hinaus auf 2.500 EUR pro m² Wohnfläche begrenzt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

Ihr Ansprechpartner:

Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Zuwendungsnießbrauch an Kinder als Steuersparmodell?

Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist die Übertragung von Vermögen unter Vorbehaltsnießbrauch ein verbreitetes Gestaltungsmodell zur Optimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung. Insbesondere in Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien ist das Modell praxiserprobt und wird zu Recht häufig empfohlen.

Doch auch der Zuwendungsnießbrauch kann in Einzelfällen als Steuersparmodell genutzt werden. Anders als beim Vorbehaltsnießbrauch kommt es beim Zuwendungsnießbrauch gerade nicht zu einer Übertragung des Vermögens auf die nachfolgende Generation, vielmehr wird einem Dritten das Recht eingeräumt, das Vermögen zu nutzen. Bei Immobilien kann der Nießbraucher diese beispielsweise selbst bewohnen oder vermieten. Etwaige Mieteinkünfte werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Nießbrauchers besteuert. Einkommensteuervorteile können deshalb dann erzielt werden, wenn der Zuwendungsnießbrauch einem Familienmitglied eingeräumt wird, dessen Einkommensteuersatz niedriger ist als der des Eigentümers. Besonders interessant kann ein zeitlich begrenzter Zuwendungsnießbrauch sein, der an ein noch nicht erwerbstätiges Kind während der Studienzeit zur Studienfinanzierung bestellt wird: Die Mieteinkünfte werden aufgrund des Grundfreibetrags nicht oder nur gering statt bei den Eltern mit einem in der Regel höheren Einkommensteuersatz versteuert.

Dieses Gestaltungsmodell ist dem Grunde nach anerkannt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg argumentiert, dass es nahen Angehörigen freistehe, ob sie liquide Mittel oder die Einkunftsquelle selbst übertragen. Dennoch gibt es strenge Formalien, die zu beachten sind: Das Nießbrauchrecht ist im Grundbuch einzutragen und notariell zu beurkunden. Da der Nießbraucher nun als tatsächlicher Vermieter auftritt, sind die Mieter zu informieren und die Zahlungen auf ein Konto des Nießbrauchers vorzunehmen.

Dem Steuersatzvorteil steht allerdings ein im Einzelfall bedeutsamer Nachteil gegenüber. Beim Zuwendungsnießbrauch kommt es nämlich zum Verlust des Abschreibungspotentials. Die Abschreibung kann nicht vom Nießbraucher geltend gemacht werden. Auch der Eigentümer verliert mangels eigener Einkünfte die Abschreibungsberechtigung. Das Nießbrauchrecht eignet sich also insbesondere bei Immobilien mit geringer oder keiner Abschreibung. Zudem ist die unentgeltliche Einräumung des Zuwendungsnießbrauch schenkungssteuerrechtlich zu würdigen. Hinsichtlich dieses Aspektes sind Nießbrauchbestellungen im engen Familienkreis in der Regel günstig. Aufgrund von Schenkungssteuerfreibeträgen sollte normalerweise keine Schenkungssteuer anfallen. Allerdings ist zu beachten, dass für weitere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren dadurch Freibeträge verbraucht sind.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Missglückter Hausverkauf an den geschiedenen Ehegatten

Die Veräußerung von privaten Immobilien innerhalb einer 10-jährigen Veräußerungsfrist ist steuerpflichtig. Eine Ausnahme hiervon bilden Immobilien, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder in den beiden Jahren vor der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind. Eine zeitweilige Nutzung ist ausreichend, sofern das Haus in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dabei auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlässt. Spätestens wenn jedoch das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und der Kindergeldanspruch erlischt, ist die 10-jährige Veräußerungsfrist wieder zu beachten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Sonderregelung auch dann gilt, wenn ein Ehegatte vor der Veräußerung trennungsbedingt bereits aus dem Wohnhaus ausgezogen ist und der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind weiterhin dort wohnen bleibt. Das Gericht kam dabei zum Ergebnis, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliegt, wenn der Ehegatte das Wohnhaus nicht mehr selbst bewohnt und die Wohnung nicht nur unentgeltlich seinem Kind überlässt, sondern darin auch die Kindsmutter bzw. der geschiedene Ehegatte wohnt. Eine Ausnahme konnte in diesem Fall auch nicht wegen Veräußerung aufgrund einer Zwangslage, wie z. B. eine Enteignung, angenommen werden. Eine Zwangslage liegt laut BFH nämlich nicht bei einem Notverkauf vor, mit dem eine drohende Teilungs- oder Zwangsversteigerung vermieden werden soll.

Im Streitfall führte die Veräußerung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Ehescheidung zur Steuerpflicht, weil das Wohnhaus 9 Jahre nach Anschaffung an den geschiedenen Ehegatten verkauft worden ist, der dort zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind wohnte. Im Falle anderer zeitlicher Abläufe oder ein Jahr später wäre die Veräußerung steuerlich nicht mehr beachtlich gewesen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Quellenbesteuerung bei Entgelten für Softwarelizenzen an beschränkt Steuerpflichtige

Werden Entgelte für Softwarelizenzen an Unternehmen gezahlt, die nicht in Deutschland ansässig sind, könnte dies die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug des zahlenden inländischen Unternehmens zur Folge haben. Für die steuerrechtliche Wertung der gekauften Software ist entscheidend, ob der materielle Charakter oder der geistige Inhalt des Softwareprogramms im Vordergrund stehen. Handelt es sich um Standard-Software, die gegen einmaliges Entgelt zur freien Verfügung steht, liegt in den meisten Fällen keine Quellensteuerabzugspflicht vor, da hier lediglich die routinemäßige Auswertung und Anwendung der Erkenntnisse des Urhebers im Vordergrund steht. Werden jedoch mit der Software die Wahrnehmung des Urheberrechts genutzt, könnte dies zur Quellensteuerabzugsverpflichtung führen. Dieser hat zur Folge, dass ein Teil des Entgelts einbehalten und für den nicht in Deutschland ansässigen Softwareverkäufer an das deutsche Finanzamt abgeführt werden muss. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

Ihr Ansprechpartner:

Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Verlustnutzung durch Kommanditisten

Die Stellung als Kommanditist ist für viele deshalb interessant, weil die Vorteile einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung kombiniert werden können. Ein Vorteil der Personengesellschaft ist dabei die grundsätzliche Möglichkeit der Verrechnung betrieblicher Verluste mit Einkünften aus anderen Quellen. Allerdings ist dieser Ausgleich von Verlusten für Kommanditisten durch § 15a EStG beschränkt. Ein Verlustausgleich ist nur bis zum Betrag der geleisteten Einlage beziehungsweise der Haftsumme möglich. Die Regelung verhindert die unmittelbare Verrechnung von Verlusten, wenn durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen würde. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, sicherzustellen, dass Verlustanteile eines Kommanditisten erst dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den betroffenen Kommanditisten entsteht.

In der Höhe, in welcher das negative Kapitalkonto entsteht, wird der verrechenbare Verlust jährlich gesondert festgestellt und kann in der Folge nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Kommanditgesellschaft verrechnet werden. Erst, wenn der Kommanditist wieder "genug" Kapital hat, können neu entstehende Verluste wieder mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Ist das Verlustausgleichspotential eines Kommanditisten aufgebraucht und drohen weiterhin Verlust, können sogenannte "zeitkongruente Einlagen" die Problematik verhindern. Unter dieser Begrifflichkeit sind vom Kommanditisten im Jahr der Verlustentstehung freiwillig geleistete Einlagen zu verstehen, welche dazu führen, dass der Verlust des Wirtschaftsjahres in Höhe der Einlage ausgleichsfähig ist.

Der Bundesfinanzhof erläuterte dazu in einem aktuellen Urteil, dass eine freiwillige Einlage des Kommanditisten als zeitkongruente Einlage angesehen werden kann, wenn sie in demselben Jahr erfolgt, in dem der Verlust entstanden ist sowie gesellschaftsrechtlich "zulässig" ist. Eine Zulässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft geleistet wird sowie eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht beziehungsweise die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt. Im Umkehrschluss ist eine Zulässigkeit dann nicht gegeben, wenn die freiwillige Einlage ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Grundlage oder gegen den Willen der anderen Gesellschafter erbracht wird. Einlagen zur Sicherstellung der Verlustnutzung müssen daher rechtzeitig und vor allem sorgfältig geplant und umgesetzt werden.

Bei den Überlegungen ist immer auch zu beachten, dass ein nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG nicht nur Nachteile, sondern bei hohen Verlusten auch Vorteile haben kann. Ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG kann nämlich in vollem Umfang und uneingeschränkt den Gewinnanteil des Kommanditisten mindern. Die "normale" Verlustnutzung außerhalb des § 15a EStG wird dagegen von der Mindestbesteuerung beschränkt, die bei höheren Verlusten eine vollständige Nutzung verhindert.

Kommanditisten sind in Verlustsituationen daher angehalten, sich im Vorfeld Gedanken zu machen, wie sie diese Thematik handhaben wollen, um gegebenenfalls rechtzeitig Einlagen zu planen und zu leisten. Eine weitere Alternative, der Verlustbeschränkung aus dem Weg zu gehen beziehungsweise ein negatives Kapitalkonto zu verhindern, kann auch in einer restriktiven und vorausschauenden Entnahmepolitik liegen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden!?

Zur Abmilderung der Folgen der Inflation hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 

In der Berufspraxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Laut den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Inflationsausgleichsprämie ist in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Inflationsprämie kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), eine ausnahmsweise Abgeltung durch Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet, beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt. Die Inflationsausgleichsprämie kann allerdings dann nicht genutzt werden, wenn Überstunden regelmäßig bezahlt werden oder von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart ist, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Noch ein Register: Diesmal trifft es die GbR!

Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch, Transparenzregister; in dieser bürokratischen Matrix ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bislang noch heimatlos. Das wird sich ändern. Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 wird ein neues Register geschaffen - das Gesellschaftsregister. Es soll als selbständiges Register alle GbR und ihre Gesellschafter erfassen. Es mag der Eindruck entstehen, dass abermals - durch gesetzgeberischen Aktivismus - Handlungszwänge entstehen. Demgegenüber ist die Einführung dieses Registers an sich begrüßenswert. Derzeit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs nämlich mühsam zu verifizieren, wer Gesellschafter einer GbR und wer mithin etwa für Verbindlichkeiten verantwortlich ist. Ein weiterer Vorteil: Bei GbRs mit vielen Gesellschaftern müssen fortan nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die derzeitigen Register (Handelsregister, Grundbücher usw.) geändert werden.

Angesichts der zu erwartenden Probleme bei Einführung dieser Neuerung sollte von allen Gesellschaftern, die in der Rechtsform einer GbR organisiert sind, der Handlungsbedarf zeitnah reflektiert werden, insbesondere, ob eine zwingende Eintragungspflicht besteht, oder ob eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist.

Um was geht es konkret:

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten MoPeG am 1.1.2024 besteht für jede GbR die Möglichkeit, sich freiwillig in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Eine solche GbR darf sich anschließend "eGbR" nennen. Wenngleich die Eintragung in dieses öffentliche Register nach der gesetzgeberischen Intention freiwillig erfolgen soll, sieht die Realität doch etwas anders aus: Im MoPeG ist eine Art Voreintragungsobliegenheit festgeschrieben, das heißt, GbR, die in Registern als Rechteinhaber aufgeführt sind, müssen zukünftig eine (Vor)Eintragung im neuen Gesellschaftsregister sicherstellen. Beispielhaft seien die GbR benannt, die als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch stehen oder GbRs, die als Gesellschafter Beteiligungen an Rechtsträgern (z.B. GmbH) halten und als Rechteinhaber im Handelsregister ausgewiesen sind.

Es ist davon auszugehen, dass ab Januar 2024 ein erheblicher Anmelde-Andrang auf das neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommt. Eine Veranlassung der Eintragung bereits im Jahr 2023 ist bedauerlicherweise nicht möglich. Daher sollte erwogen werden, rechtliche Gestaltungen, insbesondere Erwerbsvorgänge, ins Jahr 2023 vorzuziehen. Auch absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR und der Beteiligung an anderen Gesellschaften sollten zur Vermeidung eines Gestaltungs-Staus anlässlich des zu erwartenden Nadelöhrs unter Umständen bereits im Jahre 2023 erledigt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Finale ausländische Verluste und das Hoffen auf den EuGH: Was lange währt, wird trotzdem nicht gut?!

Die Frage, ob ausländische Verluste von deutschen Einkünften abgezogen werden dürfen, wenn entsprechende Gewinne in Deutschland steuerfreigestellt wären, ist fast so alt, wie die deutschen Ertragsteuern. Solange den ausländischen Verlusten zumindest potenzielle zukünftige Gewinne, mit denen theoretisch eine Verrechnung denkbar wäre, gegenüberstehen, besteht Konsens, dass aus der Gewinnfreistellung in Deutschland auch eine Verlustfreistellung resultieren muss. Was aber, wenn die ausländischen Verluste "final" werden, z. B. weil das ausländische Engagement beendet wird? Verluste gehen in diesem Fall endgültig steuerlich verloren, weil im Land der Entstehung eine steuerliche Nutzung mangels zukünftiger positiver Einkünfte ausscheidet. Deutschland versagt die Nutzung dagegen weiterhin mit Verweis auf die Freistellung.

 

Dieser offensichtlich fiskalisch geprägten Sichtweise ist mit nationaler Rechtsauslegung kaum beizukommen. Die ganze Hoffnung liegt daher schon seit vielen Jahren darauf, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Norm für europarechtswidrig erklärt, um zumindest im europäischen Kontext eine Lösung zu haben. Lange sah es auch ganz so aus, als wäre diese Hoffnung begründet. In zahlreichen Urteilen betreffend verschiedene Sachverhalte und unterschiedliche europäische Länder stellte sich der EuGH auf die Seite der Steuerpflichtigen. Da die Rechtsprechung des EuGH in ihrer Argumentation nicht immer einheitlich ist und in Einzelfällen eine Notwendig der Verrechnung finaler Verluste auch abgelehnt wurde, ist eine generelle Möglichkeit der Nutzung finaler Verluste bisher nie ins deutsche Recht aufgenommen worden. Betroffenen Unternehmern blieb nur der Streit mit der Finanzverwaltung unter Verweis auf die EuGH-Urteile. Anfang diesen Jahres nun die große Enttäuschung: Der EuGH entschied, dass in Fällen, in denen die Freistellung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen beruht - also der Mehrheit der denkbaren Konstellationen - die Versagung des Abzugs finaler ausländischer Verluste, zulässig sei. Die Thematik könnte damit nach Jahrzehnten vom Tisch sein, oder auch nicht… Vielleicht wird dem EuGH die Frage erneut vorgelegt, dann neu formuliert und mit anderem Ergebnis? So oder so, zufriedenstellend ist das nicht.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul