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Kriterien für die Bestimmung nachträglicher Gebäudeherstellungskosten
Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Bestandsgebäude können nachträgliche Herstellungskosten darstellen und damit "nur" die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen erhöhen oder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein. Während für Wohngebäude bereits eine dezidierte Rechtsprechung vorliegt, hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem neueren Urteil nunmehr auch für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, umfassende Kriterien zur Abgrenzung nachträglicher Aufwendungen aufgestellt.
Eine Baumaßnahme führt zu nachträglichen Herstellungskosten im Sinne einer wesentlichen Verbesserung, wenn die Maßnahme bezogen auf die betroffene Teilfläche entweder zu einer Standardanhebung führt oder wenn die Baumaßnahme eine bessere oder völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden grundsätzlich wirtschaftsgutbezogen durchzuführen. Abhängig von der Nutzung wird ein Gebäude steuerlich als ein Wirtschaftsgut behandelt oder in mehrere Wirtschaftsgüter untergliedert (z. B. zu eigenen Wohnzwecken, zu fremdbetrieblichen Zwecken). Das kleinstmögliche Wirtschaftsgut in einem Gebäude ist ein einzelner durch Wände, Decken, Fenster und Türen umschlossener Raum. Selbst bei einer einheitlichen Zweckbestimmung des gesamten Gebäudes (z. B. für fremde Wohnzwecke) können aufgrund einer Baumaßnahme in einer einzelnen Wohnung Herstellungskosten vorliegen, wenn in dieser eine Standardanhebung vorliegt.
Eine Erweiterung liegt vor, wenn die Substanz durch eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder durch den Einbau bislang nicht vorhandener Bestandteile vermehrt wird. Die Erweiterung eines Gebäudes führt nur dann zu Herstellungskosten, wenn die Substanzmehrung mit einer Funktionserweiterung bzw. -änderung oder umgekehrt die Funktionserweiterung in Verbindung mit einer Substanzmehrung steht. So stellt beispielsweise der Einbau zusätzlicher Fenster bei gleichzeitiger Errichtung von Büros in nunmehr tagesbelichteten Räumen eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten dar.
Von einer wesentlichen Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Zustand ist auch bei betrieblich genutzten Gebäuden auszugehen, wenn in mindestens drei von vier Kernbereichen der Ausstattung (Fenster, Heizung, Elektrik, Sanitäranlagen) eine Hebung des Standards von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf anspruchsvoll stattfindet. Dabei ist eine Änderung des Standards aufgrund von technischen Neuerungen bzw. bau-, umwelt- oder gebäuderechtlichen Regeln auszublenden. Nur eine Verbesserung, die über den gewandelten Standard hinausgeht, ist für das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung bedeutsam.
Das Urteil des Finanzgerichts ist vor dem Hintergrund bislang mangelnder Rechtsprechung von praktischer Relevanz und eröffnet dem Steuerpflichtigen durch unterschiedliche Sachverhaltsverwirklichungen ein gewisses Gestaltungspotenzial.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Schenkungsteuerfreie Wertverschiebung mittels KGaA?
Grundsätzlich erfasst die Schenkungssteuer auch mittelbar freigiebige Zuwendungen durch Werterhöhungen bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Jedoch scheint sich eine Ausnahme aufzutun, so zumindest urteilte das Finanzgericht (FG) Hamburg. Der Fall bezieht sich auf eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zwischen Vater und Sohn, mit einem Verhältnis der Kapitalkonten von 90% zu 10% zugunsten des Sohnes. Das Grundkapital hatte ausschließlich der Vater als alleiniger Kommanditaktionär geleistet. Die ungebundene Kapitalrücklage zählte laut Satzung der KGaA nicht zu den Kapitalkonten. Die Zahlung des Vaters ordnete das zuständige Finanzamt Hamburg als eine schenkungssteuerpflichtige Transaktion ein und erließ einen ent-sprechenden Steuerbescheid gegenüber dem Sohn. Während das Finanzamt den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurückwies, hatte die Klage vor dem FG Hamburg Erfolg. Das FG argumentierte, dass es sich beim Sohn mangels seiner Stellung als Kommanditaktionär nicht um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln könne und somit die einschlägige Regelung des Erbschaftsteuergesetzes nicht anwendbar sei. Fraglich ist, ob dieses Urteil mit dem telos des Gesetzes im Einklang zu bringen ist. Da bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann aktuell noch nicht von einer Gestaltungsmöglichkeit die Rede sein.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Bei der Nachfolgeplanung Kunstgegenstände nicht vergessen!
Kunstgegenstände spielen in der Diskussion um die Nachfolgeplanung kaum eine Rolle. Aber sowohl in Privat- als auch in Unternehmensvermögen finden sich immer wieder wertvolle Objekte. Anders als z. B. üblicher Hausrat dürfen diese bei der Planung auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil sie untergeordnet sind. An erster Stelle steht in jedem Fall eine zumindest überschlägige Wertermittlung, die gerade bei Kunstgegenständen sehr schwierig, teilweise auch volatil sein kann.
Befinden sich Kunstgegenstände im betrieblichen Vermögen, z. B. weil diese in der Eingangshalle präsentiert werden, gehören sie zum schädlichen Verwaltungsvermögen und können die Steuerlast ungünstig beeinflussen. Werden diese innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung angeschafft, unterliegen sie als junges Verwaltungsvermögen jedenfalls ungemildert der Besteuerung. Ermittelt sich der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren, ist zu prüfen, ob die Kunstwerke als nicht betriebsnotwendiges Vermögen den Unternehmenswert zusätzlich erhöhen.
Es gibt zudem eine (teilweise) Steuerbefreiung für Kunstwerke, die jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist.
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Claudia Schäfer
Steuerberaterin
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Finanzamt beteiligt sich an energetischer Sanierung
Immobilieneigentümer, die das eigen genutzte Haus oder die eigene Wohnung, die älter als zehn Jahre alt sind, durch einen Fachbetrieb energetisch sanieren lassen, können für Maßnahmen, die zwischen 2020 und 2029 durchgeführt werden, eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR erhalten.
Die Steuerermäßigung beträgt pro Immobilie maximal 40.000 EUR und ist gestaffelt. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sowie im Folgejahr werden 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 EUR gefördert. Im dritten Jahr werden 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 EUR als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Kosten des Energieberaters werden zusätzlich mit 50 % gefördert. Öffentliche Förderungen wie z. B. steuerfreie Zuschüsse schließen die Steuerermäßigung aus. Ebenso wenig sind Barzahlungen begünstigt.
Die Steuerermäßigungen sind in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ einzutragen und die Bescheinigung des Fachunternehmens dem Finanzamt einzureichen.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Einbringung in eine Personengesellschaft stellt entgeltliches Geschäft dar – neues Abschreibungspotential entsteht!
Wird ein Wirtschaftsgut, in der Regel eine Immobilie, aus dem Privatvermögen auf eine gewerblich tätige Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerstellung übertragen, stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu kürzen ist.
Grundsätzlich gilt, dass eine bereits im Privatvermögen geltend gemachte AfA nicht erneut im Betriebsvermögen wirken kann. Die Anwendung dieser grundsätzlichen Regelung setzt aber die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu prüfen, ob im Falle einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerstellung eine Einlage oder ein vollentgeltlicher Vorgang vorliegt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt bestand die Besonderheit darin, dass Wirtschaftsgüter sowohl gegen Gewährung eines Bestands am Kapitalkonto I als auch einer Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto eingebracht worden sind. Bei einer ausschließlichen Gutschrift auf dem Kapitalkonto I, das eine Mitunternehmerstellung vermittelt, läge unstrittig ein vollentgeltliches Geschäft und keine Einlage vor. So auch der BFH. Die Frage, ob eine teilweise Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage ein insgesamt tauschähnliches Rechtsgeschäft ausschließt, hat der BFH verneint. Allerdings hat der BFH dieses Ergebnis unter die Bedingung gestellt, dass es infolge der Einbringung zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommen darf. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto verbuchte Wertanteil ein Bestandteil der im Zuge des tauschähnlichen Rechtsgeschäfts geschuldeten Leistung ist. Zwar kommt eine Erhöhung des gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos dem Einbringenden anders als die Gutschrift auf dem Kapitalkonto I nicht direkt zugute, dennoch gewährleistet sie, dass der Einbringende insgesamt eine Mitunternehmerstellung in Höhe des Werts seiner eingebrachten Wirtschaftsgüter erhält. Eine abweichende Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn eine Gutschrift ausschließlich auf anderen als dem die Beteiligungshöhe vermittelnden Kapitalkonten erfolgt.
Im Ergebnis ist daher keine Kürzung der AfA vorzunehmen, da es sich bei einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen nicht um eine Einlage, sondern um ein tauschähnliches Rechtsgeschäft handelt, welches eine neue AfA-Bemessungsgrundlage rechtfertigt. Das kann für ein interessantes Modell genutzt werden: Wenn nämlich ein im Privatvermögen bereits abgeschriebenes Grundstück außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wird, kann neue AfA steuermindernd geltend gemacht werden, ohne dass zuvor ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn entsteht. Wichtig ist nur, dass die Einbringung auf die richtigen Kapitalkonten erfolgt.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Ertragsteuerliche Organschaft - Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags notwendig!
Die ertragsteuerliche Organschaft ermöglicht die steuerwirksame direkte Verrechnung der Ergebnisse von Tochterkapitalgesellschaften mit dem Ergebnis der Organträgergesellschaft. Vor allem in Verlustfällen kann dies steueroptimierend wirken. Eine Voraussetzung ist dabei, dass ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen wird. An den EAV werden hohe Anforderungen gestellt, was in der Beratungspraxis bei Implementierung der Organschaft viel Sorgfalt erfordert. Das allein genügt aber nicht: Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch die einmalige Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags zu einer insgesamten (gegebenenfalls rückwirkenden) Nichtanerkennung der Organschaft führt. Bei Organschaftskonstrukten ist daher darauf zu achten, dass der EAV auch in Folgejahren zutreffend umgesetzt wird.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Versorgungsleistungen trotz Fortführung der Geschäftsführertätigkeit
Gesellschafter-Geschäftsführer sichern die Versorgung im Ruhestand regelmäßig über Versorgungszusagen ab, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausgezahlt werden können. Gleichzeitig bleiben die Gesellschafter-Geschäftsführer häufig noch länger für die Gesellschaft tätig, vor allem dann, wenn eine Übertragung in der Familie angestrebt wird. Der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen Gesellschafter kann allerdings zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage über eine monatliche Altersrente nach Vollendung das 68. Lebensjahres erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung beendet und der Geschäftsführer abberufen. Etwa sechs Monate später wurde er durch die GmbH erneut zum Geschäftsführer bestellt. Er erhielt für seine Tätigkeit jedoch ein geringeres Gehalt. Die Versorgungsbezüge blieben von der Wiedereinstellung unberührt. Das Finanzamt wollte die Versorgungszahlungen deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen werten.
Der BFH äußerte sich dazu folgendermaßen: Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits verträgt sich grundsätzlich nur bedingt mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Vielmehr hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben werden müssen. Im Streitfall wurde jedoch ein reduziertes Gehalt gezahlt. Hier sind im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs weitere Überlegungen erforderlich. Der BFH geht davon aus, dass ein fremder Dritter neben der Versorgung zusätzlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen gewährt hätte. Da im Streitfall die Summe von Versorgung und neuem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht überstieg, qualifizierte der BFH die Zahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Das Urteil erging zwar zu einem sehr speziellen Fall, macht aber deutlich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer gerade beim Übergang in den Ruhestand oder im Rahmen von Übergaben darauf achten müssen, dass die Zahlungen der GmbH steuerlich richtig gewürdigt werden. Insbesondere eignen sich weiterlaufende Geschäftsführerbezüge in der Regel nicht zur Versorgung im Alter.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Arbeitnehmer als Markenbotschafter des Unternehmens
Immer häufiger setzen Unternehmen beim Marketing auch Arbeitnehmer ein, die zu diesem Zweck auf ihren eigenen Social-Media-Accounts Inhalte zu ihrem beruflichen Alltag teilen. Solche Markenbotschafter, auch Corporate Influencer genannt, tragen dazu bei, dass ein authentisches Bild des Unternehmens nach außen transportiert wird. Zugleich helfen die bereits bestehenden Netzwerke des Influencers dabei, die Sichtbarkeit des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Vorteile bringt dies auch im Hinblick auf den in allen Branchen um sich greifenden Personalmangel. Durch eine wertschätzende und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wird zudem die Bindung des netzwerkenden Arbeitnehmers an das Unternehmen gestärkt.
Der Arbeitgeber sollte sich aber der damit einhergehenden Risiken bewusst sein und gegebenenfalls Verträge entsprechend gestalten. Was hier sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und dabei insbesondere von der Intensität der Social-Media-Aktivitäten ab. Es besteht zum einen die Möglichkeit, eine Zusatzvereinbarung in den bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zum anderen kann auch ein neues Vertragsverhältnis über eine selbständige Tätigkeit des Influencers begründet werden. Bei der ersten Variante ist ein besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes zu richten. Zeiten der Interaktion, selbst wenn sie nach Feierabend erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Diese Variante birgt zudem ein höheres Haftungsrisiko. Für Verstöße des Arbeitnehmers, beispielsweise gegen das Urheberrecht oder Datenschutzvorschriften, haftet der Arbeitgeber über die Konstruktion des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei der zweiten Variante besteht jedoch die Gefahr der Scheinselbständigkeit.
Zur Minimierung der Haftungsgefahren sollten Corporate Influencer jedenfalls möglichst umfassend über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften informiert werden. Zu diesem Zweck können beispielsweise regelmäßige Schulungen im Bereich Social-Media-Recht angeboten werden.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Hurdle Shares als Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung
Egal ob kapitalmarktorientierte Unternehmen, Start-up oder der klassische Mittelstand: Immer mehr Unternehmen überlegen aufgrund des Fachkräftemangels, wie sie Führungskräfte langfristig an sich binden können. Die Mitarbeiterbeteiligungsmodelle reichen dabei von der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Aktien oder Geschäftsanteilen an der Gesellschaft (Stock Options) bis zu schuldrechtlichen Gestaltungen, durch die ein Aktien- bzw. Geschäftsanteilserwerb virtuell nachgebildet wird (Phantom Stocks). Nicht immer sind diese Instrumente aber ideal. Besonders ungünstig wirken sie, wenn die Beteiligung sofort zu einer Steuerbelastung führt. Für den Mitarbeiter ist das besonders unangenehm, weil der Steuerzahlung kein Zufluss von Liquidität gegenübersteht. Vor dem Hintergrund werden neuerdings deshalb so genannte "Hurdle Shares" eingesetzt.
Der Begriff „Hurdle Shares“ bezeichnet besondere Geschäftsanteile. Sie sind als eigene Anteilsklasse im Gesellschaftsvertrag zu verankern und zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit einer „negativen Liquidationspräferenz“ versehen sind. Damit werden die betreffenden Gesellschaftsanteile von der Teilhabe am bestehenden Unternehmenswert ausgeschlossen. Gleichzeitig nehmen sie an der zukünftig zu erwirtschaftenden Wertsteigerung anteilsmäßig teil. Problem ist aktuell jedoch noch, dass es weder einschlägige Urteile noch dezidierte Verwaltungsmeinungen zur steuerlichen Bewertung und Behandlung von Hurdle Shares gibt.
Die Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen hat der Gesetzgeber bereits erkannt und in diesem Zusammenhang 2019 den § 19a EStG eingeführt. Die Voraussetzungen des § 19a EStG sind allerdings derart eng, dass er in der Praxis selten zur Anwendung kommt. Im Rahmen des aktuellen Referentenentwurfs zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geht der Gesetzgeber nun auf diese Kritik ein. Es ist zu hoffen, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch die Gesetzesinitiative verbessert werden.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Workation: Der Traum vom Arbeiten im Ausland birgt rechtliche Risiken
"Workation" ist ein neuer Trend, der vielen Arbeitnehmern erstrebenswert erscheint und damit zum Modell im Fachkräftewettbewerb werden könnte. Dabei verlagert der Arbeitnehmer das "Home"office in ein klassisches Urlaubsdomizil und arbeitet von dort aus. Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland gibt es nicht. Auch fehlen klare - international gültige - Regelungen für dieses New-Work-Modell. Komplexe Probleme ergeben sich im Bereich von Datenschutz, aber vor allem auch im Sozial- und Steuerrecht. So ist zu prüfen, wo der Arbeitnehmer steuerpflichtig ist und ob nicht sogar eine ausländische Betriebsstätte droht. Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, für Ausnahmen sind Voraussetzungen zu erfüllen. Die zeitlich begrenzte Gestattung der Tätigkeit im Ausland reduziert Risiken. Trotzdem sind selbst bei kürzeren Einsätzen eine genaue rechtliche Prüfung sowie der Abschluss individueller Vereinbarungen notwendig. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis von Workation sollten Arbeitgeber daher nicht nur das eigene Image, sondern auch den erheblichen zusätzlichen Beratungsaufwand berücksichtigen.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
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