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2019
Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Das Bundessozialgericht (BSG) wies jüngst mehrere Revisionsverfahren zurück, in denen sich die Kläger unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern wehrten. Alle Revisionsverfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen, die zunächst als Einzelunternehmen, später als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen hatten die Geschäftsführer in der Annahme, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach neuerlichen Betriebsprüfungen forderten die Rentenversicherungsträger Beiträge wegen Beschäftigung nach.
In 2015 hatte das BSG sich in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befasst (siehe hierzu unseren Beitrag in Wirtschaft & Steuern Aktuell, 2/2016, Seite 4). Es entschied, dass in Änderung der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig ein weisungsabhängiger Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wenn er nicht mindestens 50% der Stimmrechte innehat. Anlässlich der Revisionsverfahren stellte das BSG nun klar, dass die Unternehmen sich nur dann auf einen Vertrauensschutz berufen können, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status der Geschäftsführer in der Vergangenheit durch Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt wurde. Lediglich pauschal gehaltene Prüfungsmitteilungen stellen mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt dar. Seit dem 1.1.2017 sind die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfungen durch einen Verwaltungsakt abzuschließen.
Die Zukunft von Arbeitszeugnissen
Arbeitszeugnisse sind für Arbeitnehmer von enormer künftiger Bedeutung, aber auch für potentielle Arbeitgeber eine wichtige Erkenntnisquelle im Bewerbungsprozess. Den Arbeitnehmern wird das das berufliche Fortkommen – je nach Inhalt des Zeugnisses – erleichtert oder erschwert. Die derzeit noch gängige Praxis, Arbeitszeugnisse auszuformulieren und hierbei die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers zu verklausulieren, führt immer wieder zu zeitraubenden arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Daher sind bereits erste Unternehmen dazu übergegangen, klassische Leistungsbeurteilungen in Textform durch tabellarische Arbeitszeugnisse zu ersetzen. Diese sollen idealerweise mehr Rechtssicherheit und Transparenz bieten und daher eine zeitgemäßere Form des Arbeitszeugnisses darstellen. Abzuwarten bleibt, ob die Arbeitsgerichte in der neuen Form einen Verstoß gegen das Gebot der Zeugnisklarheit sehen werden. Auf Grundlage des bisher von der Rechtsprechung verwendeten Kriteriums der Verkehrsüblichkeit, dürfte aber auch das tabellarische Arbeitszeugnis dem Gebot der Zeugnisklarheit nicht widersprechen und damit zulässig sein.
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