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November 2023
Das MoPeG kommt - Wer muss jetzt handeln?
Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind schon länger in aller Munde und stehen jetzt kurz vor ihrem In-Kraft-Treten am 1.1.2024.
Ganz akuter Handlungsbedarf besteht noch im Dezember bei Unternehmern, die eine klassische Betriebsaufspaltung vermeiden, indem eine von der eigenen GmbH genutzte Immobilie mit einer weiteren Person in GbR gehalten wird und der GmbH-Gesellschafter in der GbR seinen Willen nicht durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung kann dabei nicht nur verhindert werden, wenn dem zweiten Gesellschafter mindestens die Hälfte der Immobilien-GbR zusteht. Vielmehr funktioniert das Modell auch bei ganz untergeordneten Beteiligungen am Vermögen, nämlich dann, wenn nach Köpfen abgestimmt wird. In diesen Fällen bleibt die Immobilie steuerlich Privatvermögen. Bisher funktioniert das mit einer ganz einfachen Mehrheitsklausel im GbR-Vertrag, da das BGB die Abstimmung nach Köpfen als gesetzlichen Grundfall vorsieht. Ab 1. Januar ändert sich das: Zukünftig gilt ohne Regelung im GbR-Vertrag, dass Abstimmungen nach den Beteiligungsverhältnissen erfolgen. Wer also bisher auf diese Weise eine Betriebsaufspaltung verhindert, muss dringend prüfen, ob die Abstimmung nach Köpfen im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, ansonsten muss noch in 2023 eine Anpassung erfolgen. Kein Handlungsbedarf besteht dagegen - anders als im Internet teilweise propagiert - wenn die Betriebsaufspaltung wegen der gesetzlichen Einstimmigkeitsabrede vermieden ist. Diese gilt nämlich auch nach dem Jahreswechsel noch als gesetzlicher Grundfall.
Handlungsbedarf besteht auch in Hinblick auf das neue Gesellschaftsregister. Zukünftig können nur noch eingetragene GbRs (eGbR) Immobilien erwerben, belasten oder veräußern. Steht also ein solcher Vorgang an, sollte dieser in zeitkritischen Fällen noch in 2023 stattfinden. Denn das Gesellschaftsregister beginnt mit den ab 2024 notwendigen Eintragungen erst im Januar. Möglicherweise drohen längere Wartezeiten, die Käufe oder Veräußerungen kurz nach dem Jahreswechsel unmöglich machen. In einschlägigen Fällen empfehlen wir, rechtzeitig Kontakt mit einem Notar aufzunehmen, um eine sinnvolle Vorgehensweise abzuklären. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH von einer GbR erworben oder verkauft werden sollen.
Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist dagegen bisher angenommener Druck wieder entfallen: Es bestand lange die Befürchtung, dass Befreiungstatbestände bei der Grunderwerbsteuer für Gesellschafter von Personengesellschaftern ab 1.1.2024 als Reflex auf das MoPeG nicht mehr gelten könnten. Dem ist der Gesetzgeber Mitte November mit einer Änderung im Grunderwerbsteuergesetz entgegengetreten, sodass allein aus diesem Grund Anteilsübertragungen nicht mehr bis zum 31.12.2023 erfolgen müssen. Das grunderwerbsteuerliche Durcheinander der letzten Wochen kommentieren wir auf Seite 3 dieser Ausgabe.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Entstaubt die Unternehmensberichterstattung!
Im digitalen Zeitalter spielt die strategische Nutzung von sozialen Medien zunehmend eine entscheidende Rolle für Unternehmen unterschiedlichster Größe. Ein professioneller und aussagekräftiger Auftritt in den sozialen Medien bieten Chancen zur effektiven Markenbildung sowie zur Kunden- und Mitarbeiterakquise.
Dabei enthalten der Jahresabschluss und Lagebericht für viele Stakeholder wichtige Informationen, wie beispielsweise die Fortführungsprognose eines Unternehmens oder Ergebniskennzahlen. Die sorgfältige und ansprechende digitale Darstellung von Informationen ermöglicht es Unternehmen, eine positive Wahrnehmung zu schaffen und eine starke Beziehung zu ihren Stakeholdern aufzubauen.
Allerdings sind soziale Medien schnelllebig und ständig im Wandel, sie spiegeln gesellschaftliche Entwicklungen wider und definieren die eigene Branche ständig neu. Aktuelle Trends zeigen eine Neigung zu kurzen und prägnanten Inhalten. Da die Aufmerksamkeitsspanne bei der Nutzung sozialer Medien gering ist, schalten Stakeholder gedanklich ab, wenn ein Beitrag zu kompliziert gestaltet ist. Um dieser Kurzlebigkeit gerecht zu werden, müssen Informationen für die Nutzung in sozialen Medien aufbereitet werden.
Hier bietet sich die Chance, die teilweise schwer verständlichen und unübersichtlichen Informationen innerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht pointiert und adressatengerecht aufzubereiten. Visuelle Elemente wie Grafiken und Diagramme, um komplexe finanzielle Informationen übersichtlich und verständlich darzustellen, unterstützen dabei. Eine solche Kommunikation stärkt die Transparenz und gibt einen niedrigschwelligen Zugang zu relevanten Unternehmensinformationen, die schnell verbreitet und verarbeitet werden können.
Für Unternehmen bieten soziale Medien somit die Möglichkeit, relevante Informationen effektiv zu präsentieren. Plattformen wie LinkedIn ermöglichen eine ansprechende Vorstellung relevanter Unternehmensinformationen. Da Stakeholder unterschiedliche Interessen am Unternehmen haben, können spezifische Informationen an die Bedürfnisse sowohl interner als auch externer Stakeholder angepasst werden.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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