Begünstigte Übertragung von Wohnimmobilien in Drittländern

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährt eine Steuerbefreiung in Höhe von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Letztes Jahr hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Steuerbefreiung, wonach nur Grundstücke im Inland oder einem EU- /EWR-Mitgliedstaat, nicht aber Grundstücke in Drittstaaten begünstigt werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Deshalb verfügten jetzt die obersten Finanzbehörden der Länder, dass die Begünstigung in allen offenen Fällen auch dann zu gewähren ist, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das ist der Fall, wenn der Drittstaat mit Deutschland ein DBA abgeschlossen hat und darin ein Informationsaustausch unter Einschluss der Erbschaft- und Schenkungsteuer enthalten ist. Das gilt beispielsweise für die Schweiz, die USA oder auch die Türkei.

 


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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