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Juni 2026

Minijob während der Elternzeit

Ein Minijob während der Elternzeit ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine sorgfältige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis; eine Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig. Insbesondere darf die Tätigkeit regelmäßig 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.

Erfolgt der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, ist regelmäßig die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen. Handelt es sich um denselben Arbeitgeber wie vor der Elternzeit, liegt arbeitsrechtlich kein neues Arbeitsverhältnis, sondern eine Teilzeitbeschäftigung im bestehenden Verhältnis vor. Die Tätigkeiten werden als einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt, sodass entsprechen sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Bewertungen vorzunehmen sind.


Ihr Ansprechpartner:

Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Verrechnungspreisdokumentation - Erleichterung mit Risiken

Nicht jede internationale Unternehmensgruppe muss zwingend eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Es gibt eine spürbare Erleichterung! Werden mit grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen die Schwellenwerte von 6 Mio. EUR für Warenlieferungen und 600.000 EUR für Dienstleistungen nicht überschritten, gelten reduzierte Aufzeichnungspflichten.

In der Praxis ist jedoch Vorsicht geboten. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Schwellenwerte löst die Pflichten aus. Insbesondere bei wachstumsstarken oder international expandierenden Unternehmensgruppen entsteht hierdurch häufig kurzfristiger administrativer Mehraufwand. Fehlende oder verspätete Dokumentationen können zudem im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu Zuschlägen oder einer verschlechterten Verhandlungsposition führen.

Seit Einführung der verpflichtenden Transaktionsmatrix bestehen zusätzliche Unsicherheiten. Eine ausdrückliche Klarstellung der Finanzverwaltung zur Anwendung der Schwellenwerte steht bislang aus. Unternehmen sollten konzerninterne Transaktionen über die Grenze daher fortlaufend überwachen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

Ihr Ansprechpartner:

Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) - Handlungsbedarf für Unternehmen

Mit der EUDR hat die Europäische Union bereits 2023 einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Unternehmen hinsichtlich ihrer Lieferketten verpflichtet. Ziel ist es, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nicht zur Zerstörung von Wäldern beitragen. Für viele Unternehmen ergeben sich daraus neue Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen. Betroffen sind insbesondere Lieferketten rund um Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen, die diese Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, müssen künftig nachweisen, dass diese Erzeugnisse nicht von nach dem 31.12.2020 entwaldeten Flächen stammen und nicht zur Waldschädigung beigetragen haben.

 

Die Verordnung etabliert ein dreistufiges Due-Diligence-System aus Informationsbeschaffung, Risikobewertung und Risikominderung. Unternehmen haben umfassende Lieferkettendaten, einschließlich geographischer Koordinaten der Anbauflächen, zu erheben und zu dokumentieren. Eine Vermarktung der Produkte in der EU ist nur zulässig, wenn nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität verbleibt. Zudem ist eine elektronische Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem der Europäischen Kommission abzugeben.

Inzwischen wurde die EUDR weiterentwickelt. Fristen wurden angepasst, Sorgfaltspflichten vereinfacht und ein Länderrisikoklassifizierungssystem eingeführt. Ergänzende Leitlinien, FAQs sowie Verbesserungen des Informationssystems sollen eine einheitlichere Anwendung und spürbare Entlastung der Unternehmen gewährleisten, ohne die Kernziele der Verordnung, entwaldungsfreie und rechtmäßige Lieferketten, zu gefährden.

Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Für große und mittlere Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Holzsektor ab dem 30.12.2026, für andere kleine Unternehmen ab dem 30.06.2027.

Unternehmen sollten bereits jetzt sicherstellen, dass die erforderliche Nachverfolgbarkeit in ihren Lieferketten gewährleistet ist, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.


Ihr Ansprechpartner:

Katharina Mundt
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
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Finale Neufassung des IDW S 1: Mehr Klarheit bei Unternehmensbewertungen

Unternehmensbewertungen bilden häufig die Grundlage für Unternehmenskäufe, Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen oder steuerliche Fragestellungen und stellen eine der Kernaufgaben von Wirtschaftsprüfern dar. Die Anforderungen an eine nachvollziehbare und sachgerechte Wertermittlung sind hoch. Mit der nun veröffentlichten Neufassung des IDW S 1 wurde der maßgebliche Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) umfassend aktualisiert und an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Niedrigzinsphasen, Künstliche Intelligenz, volatile Märkte sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass der Bewertungsstandard stärker an aktuelle Entwicklungen angepasst werden muss. Die Neufassung trägt diesen Veränderungen Rechnung und konkretisiert zahlreiche bislang offene Fragen.

Ein wesentlicher Punkt betrifft die Erleichterungen bei der Plausibilisierung von Unternehmensplanungen. Künftig kann der Wirtschaftsprüfer in bestimmten Fällen auf umfangreiche Analysehandlungen verzichten, sofern die Gesamtplanung bereits hinreichend plausibel erscheint. Damit wird der Bewertungsspielraum praxisnäher ausgestaltet, ohne die Anforderungen an die Qualität der Bewertung grundsätzlich zu reduzieren.

Auch die Rolle des Wirtschaftsprüfers wurde präzisiert. Der Standard konkretisiert insbesondere die Funktion des sogenannten neutralen Sachverständigen. Dabei wird hervorgehoben, dass der Bewerter seine Einschätzung eigenverantwortlich und am jeweiligen Bewertungsanlass orientiert vorzunehmen hat. Dies stärkt die Bedeutung der fachlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall.

Von besonderer praktischer Relevanz ist zudem die Konkretisierung der Anteilseignerperspektive. Der objektivierte Unternehmenswert soll künftig noch stärker aus Sicht eines im Unternehmensinteresse handelnden Managements bestimmt werden. Individuelle Interessen einzelner Gesellschafter bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Gleichzeitig stellt der Standard klar, dass die Summe aller Anteilswerte rechnerisch dem Gesamtunternehmenswert entsprechen muss.

Auch methodisch enthält die Neufassung wichtige Präzisierungen. So wird die Marktrisikoprämie genauer definiert und enger mit dem verwendeten Basiszinssatz verknüpft. Zudem wird das sogenannte Tax-CAPM nun ausdrücklich als zulässige Grundlage zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes genannt, wenn persönliche Ertragsteuern berücksichtigt werden.

Insgesamt schafft der neue IDW S 1 mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Unternehmensbewertungen. Die Neufassung geht über redaktionelle Anpassungen deutlich hinaus und schafft eine Vielzahl inhaltlicher Weiterentwicklungen. Für Unternehmen, Gesellschafter und Berater schaffen die Neuerungen eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Anforderungen der Praxis und reduzieren die Erwartungslücke hinsichtlich der Rolle, die der Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen einnimmt.


Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Bei der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Sorgfalt geboten!

In verschiedenen Konstellationen kann die Einrichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft vorteilhaft sein. Die gewünschte Wirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass der notwendige Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies erfordert nicht nur die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auch deren ordnungsgemäße Buchung in den Jahresabschlüssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das bestätigt und klargestellt, dass eine zeitnahe Erfüllung – grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit – erforderlich ist.

Im Streitfall führte die Klägerin, eine GmbH, die erzielten Gewinne nicht innerhalb dieser Frist an ihren Organträger ab, sondern verbuchte sie lediglich als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto. Erst einige Jahre später kam es zu einer Aufrechnung mit Forderungen des Organträgers – deutlich nach Ablauf der zulässigen Tilgungsfrist.

Das Finanzgericht Köln und der BFH erkannten keine körperschaft- oder gewerbesteuerrechtliche Organschaft an, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wurde. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Durchführung 'während' der Vertragslaufzeit, nicht erst nach deren Ende. Der BFH betonte zudem, dass allein die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto nicht genügt. Es muss zu einem zivilrechtlichen Ausgleich der Forderungen kommen – etwa durch Zahlung, Rechnungsabschluss oder Umwandlung in ein Schuldanerkenntnis oder Darlehen –, um den Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu vollziehen.

In der Praxis bedeutet dies: In Organschaftsfällen ist zwingend zu prüfen, ob die Abführung der Gewinne innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgt ist. Wird diese Frist überschritten, liegt materiellrechtlich keine Organschaft vor und der Gewinn ist der Organgesellschaft zuzurechnen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Daniela Düwel
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Grunderwerbsteuer: Risiko bei Umstrukturierungen

Sind an Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen Gesellschaften beteiligt, in deren Eigentum sich Grundstücke befinden, besteht immer die Gefahr einer Grunderwerbsteuerbelastung. Das ist widersinnig, weil es häufig nicht zu einer Änderung der tatsächlich wirtschaftlich beteiligten Personen kommt. Die Grunderwerbsteuer kann Umstrukturierungen verteuern.

Bei Personengesellschaften kommen Steuerbefreiungen in Frage. Sobald Grundstückseigentümer eine Kapitalgesellschaft ist oder werden soll, scheiden diese Möglichkeiten aus.

Seit gut 15 Jahren bietet das Gesetz mit der "Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern" eine Lösung. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Die Regelung hilft nicht, wenn Grundstücke innerhalb einer Unternehmensgruppe veräußert werden oder aber mehrere Gesellschafter an einem der umstrukturierenden Unternehmen beteiligt sind. Letzteres hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt. Er will das Gesetz wörtlich nehmen, das ein herrschendes Unternehmen voraussetzt; eine Gruppe von Gesellschaftern kann dies nicht ersetzen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Nutzt ein Unternehmer eigenes Grundvermögen teilweise auch für die unternehmerische Tätigkeiten (z. B. Arbeitszimmer, Praxisräume, Garagen oder Lagerräume) ist die Thematik, dass diese Grundstücksteile steuerliches Betriebsvermögen werden - mit Nachteilen und Risiken, zu beachten. Ab dem Jahr 2026 besteht ein Wahlrecht für den Ansatz eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile im Betriebsvermögen, sofern ihre Größe nicht mehr als 30 m² oder der Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Das bedeutet: liegt beispielsweise das Arbeitszimmer unter diesen Grenzen, besteht die Möglichkeit auf den Ansatz als Betriebsvermögen zu verzichten. Dabei ist es ausreichend, wenn nur eine der beiden Größen unterschritten wird. Dies hätte den Vorteil, dass im Falle einer Betriebsaufgabe oder Grundstücksveräußerung die entstandenen stillen Reserven nicht mehr steuerrelevant sind und somit kein anteiliger Veräußerungsgewinn versteuert werden müsste. Nachteilig und neu ist, dass für grundstücksorientierten Kosten des Grundstücksteils bei Ausübung des Wahlrechts ab 30.12.2025 ein Abzugsverbot besteht.

Ein Risko besteht bei Ausübung das Wahlrechts für alle Grundstücksteile, die die 30-m²-Grenze überschreiten, denn dann ist jährlich zu prüfen, ob der Wert von 40.000 € ebenfalls überschritten wird. Eine Überschreitung dieser Grenze in späteren Jahren hätte zur Folge, dass der betrieblich genutzte Grundstücksteil wieder zum notwendigen Betriebsvermögen wird.

Ob die Ausübung des Wahlrechts steuerlich von Vorteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

Ein Urteil des Finanzgerichts München fiel zum Vorteil des Steuerpflichtigen aus. Es war die Frage zu klären, ob bei Veräußerung einer privat genutzten Wohnung, die vor mehr als 10 Jahren angeschafft worden war, der Veräußerungsgewinn für ein ehemaliges Arbeitszimmer anteilig zu versteuern ist, das vor weniger als 10 Jahren aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch die Entnahme des Arbeitszimmers eine neue 10-Jahres-Frist begann. Das Finanzgericht entschied, dass für das Arbeitszimmers keine wirtschaftliche (Teil-)Identität besteht und somit die Wohnung insgesamt zu betrachten sei. Da die 10-Jahres-Frist für die Wohnung abgelaufen war, musste der Verkaufsgewinn nicht anteilig versteuert werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Unternehmer als große Gewinner der Erbschaftsteuer - Was ist dran am Mythos?

Mal wieder ist die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, genauer gesagt die Besteuerung des Übergangs von Unternehmen auf die nächste Generation, in aller Munde. Das Bundesverfassungsgericht muss (darf?) sich mal wieder äußern, in der Politik hat der eine oder andere aktuell ein Betätigungsfeld gefunden und auch sonst ist die (jedenfalls scheinbare) "zu-wenig-Besteuerung" von Unternehmenserben immer wieder für einen Aufreger gut.

Aber heißt das im Umkehrschluss, dass sich Unternehmer gar keine Gedanken um ihre Nachfolge machen müssen, weil ohnehin alles stark begünstigt ist? Nein! Denn das Gegenteil ist der Fall. Anders als vergleichsweise leicht liquidierbares Vermögen in Form von Kapital- oder Immobilienvermögen, ist das Vermögen in Unternehmen oft langfristig gebunden und steht kaum für zusätzliche Steuerzahlungen einfach so zur Verfügung. Bei der Wertfindung wird dies nicht berücksichtigt, sodass Unternehmensvermögen zunächst genauso behandelt wird, wie andere Vermögensarten, obwohl eine teilweise Liquidierung für Steuerzahlungen in der Regel nicht einfach möglich ist. Unternehmer müssen sich daher vorausschauender und viel intensiver Gedanken um den Unternehmensübergang machen.

Andererseits ist es aber auch richtig, dass das deutsche Erbschaftsteuerrecht (noch?) sehr großzügige Begünstigungen für die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen kennt. Jedoch sind die Regelungen hochkomplex! Zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Begünstigung gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Bekannt sind in aller Regel die nachlaufenden Beschränkungen. Verstöße wie Unternehmensveräußerungen, Insolvenzen (!) oder gesunkene Löhne führen zur Nachversteuerung. Mindestens genauso bedeutsam ist aber, dass die Begünstigungen nur optimal greifen, wenn das Unternehmensvermögen den Vorgaben entsprechend strukturiert wird. "Schädliches Verwaltungsvermögen" lautet das Stichwort. Dabei handelt es sich um im Unternehmen gehaltenes Kapitalvermögen oder fremdvermietete Immobilien, aber auch Liquiditätsreserven und sogar Forderungen aus dem operativen Geschäft. Abhängig vom Wert dieses Verwaltungsvermögens, dem Unternehmenswert sowie der Fremdkapitalquote kann die Begünstigung höher oder geringer ausfallen. Unternehmer sind daher gut beraten, die Systematik des Verwaltungsvermögens zu verstehen, gegebenenfalls zu gestalten und dauerhaft zu überwachen. Ein überraschender Unternehmensübergang von Todes wegen könnte ansonsten nämlich zu hohen Steuerbelastungen führen und im schlimmsten Fall existenzbedrohend für das Unternehmen werden.

Besonders intensiv sollten sich derzeit Unternehmer mit Unternehmenswerten über 26 Mio. EUR pro Unternehmensnachfolger machen. In diesen Fällen ist oft die Verschonungsbedarfsprüfung, die nicht auf den Unternehmenswert, dafür aber auf das vorhandene Privat- und Verwaltungsvermögen abstellt, die Regel der Wahl. Auch diese Regelung kann bei guter Planung zu günstigen Ergebnissen führen - ist aber beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wieder einmal warten alle gespannt!


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Going-Concern!? - Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise

Unternehmen agieren heute in einem Umfeld multipler, sich überlagernder Krisen. Ukrainekrieg, Konflikte wie im Nahen Osten, Lieferkettenstörungen oder Energiepreisschocks verdichten sich zu einem systemischen Krisenszenario. Die Folgen sind spürbar: Inflation, konjunkturelle Eintrübungen bis hin zur Rezession. Krisen entstehen dabei nicht immer schleichend, sondern können – wie der Angriff Russlands auf die Ukraine gezeigt haben – binnen kürzester Zeit zu massiven Umsatzeinbrüchen oder Liquiditätsengpässen führen. In einem solchen Umfeld rückt die Fortführungsprämisse (Going Concern) in Rechnungslegung und Planung zwangsläufig in den Mittelpunkt und wird zur Schlüsselfrage.

Diese ökonomische Realität hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) aufgegriffen. Darin wurden die Organpflichten zum Krisenmanagement konkretisiert. Geschäftsführer müssen demnach fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Es geht nicht lediglich um ein gelegentliches „Krisen-Check-up“, sondern um eine dauerhafte, in die Unternehmensorganisation integrierte Überwachung möglicher bestandsgefährdender Risiken – etwa Liquiditätsengpässe oder strukturelle Ertragsschwächen.

Erkennen Geschäftsführer bestandsgefährdende Risiken, sind sie verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (z. B. Aufsichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten. Bei Fehlverhalten könnte die Geschäftsführung sonst auch in Haftung genommen werden.

Für Unternehmen heißt das: Going Concern ist in der aktuellen Krisenlage Kern einer umfassenden Geschäftsleiterpflicht zur aktiven, dokumentierten und rechtzeitig eingeleiteten Krisensteuerung. Unternehmen sind daher gut beraten, Systeme zur Risiko- und Krisenfrüherkennung kritisch zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.


Ihr Ansprechpartner:

Dr. Georg Philip Siebenlist
Steuerberater, Master of Science
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