Berücksichtigung von studienbedingten Fahrtkosten

Kosten im Rahmen eines Erststudium dürften nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich dagegen um ein Zweitstudium, können diese als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wenn die Kosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, ist ein Werbungskostenabzug in der Regel vorteilhafter: Zum einen gibt es keine betragsmäßige Begrenzung (wie bei den Sonderausgaben auf maximal 6.000 EUR pro Jahr). Zum anderen erhöhen Werbungskosten einen Verlustvortrag. Dadurch können sie faktisch in die Zukunft "vorgetragen" und später genutzt werden. Sonderausgaben dagegen gehen "verloren", wenn keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt werden, die gegengerechnet werden können.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Studien- oder Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder gegebenenfalls auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten gilt, dass bei einem Vollzeitstudium diese nur in Höhe der Entfernungspauschale (also 0,30 EUR pro km der einfachen Entfernung) geltend gemacht werden können. Bei einem Teilzeitstudium dagegen können die tatsächlichen Kosten oder nach Reisekostengrundsätzen 0,30 EUR pro gefahrenem km angesetzt werden - also der doppelte Betrag. Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Vollzeitstudium u. a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einem aktuellen Urteil widersprochen. Es ging um einen Studenten, der ein Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen absolvierte, ohne nebenbei zu arbeiten. Der BFH hat entschieden, dass es für die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium allein auf die jeweilige Studienordnung ankommt und nicht darauf, ob die Studierenden daneben erwerbstätig sind. Gerade bei einem Fernstudium kann man sich oft entscheiden, ob man dieses als Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium absolvieren möchte. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, sich für die Variante "Teilzeitstudium" zu entscheiden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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