Carsharing für Mitarbeiter - steuerlich attraktiv?!
Carsharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Carsharing-Account ausschließlich für dienstliche Fahrten, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ist eine private Nutzung erlaubt, liegt jedoch grundsätzlich ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug vor. Anders als beim eigenen Dienstwagen, für den regelmäßig die 1%-Regelung anwendung findet, werden beim Carsharing lediglich 96% der tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt. Wird der Account zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, kann sogar die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR greifen. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich zudem eine Pauschalversteuerung mit 15 % möglich. Entscheidend ist eine lückenlose Trennung beruflicher und privater Fahrten. Dafür empfehlen sich getrennte Nutzerkonten.
Bei einer nur seltenen Privatnutzung hat das Carsharing damit im Vergleich zum klassischen Dienstwagen regelmäßig Vorteile.