Die "eRechnung" kommt!

Mit Verkündung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 ist nun (endlich?) der Weg für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung ("eRechnung") geebnet. Deutschland läuft damit nicht - wie sonst häufig - Vorgaben aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinterher, sondern bringt das Thema früh- oder jedenfalls rechtzeitig auf den Weg. Aus Europa soll die elektronische Rechnungstellung im Zuge der Maßnahmen unter dem Schlagwort ViDA (VAT in the digital age) auf den Tisch kommen - bisher fehlt es hier aber noch an einer Einigung. Der deutsche Vorstoß, wie auch der anderer Länder - allen voran Italien, erfolgt daher unabhängig von einer europäischen Regelung.

Die eRechnung kann unternehmensinterne Prozesse effizienter machen. Aus Sicht der Finanzverwaltungen bietet sie ebenfalls Vorteile: So können darauf perspektivisch (auch europaweit) digitale Meldesysteme aufgesetzt werden, die das bisherige Konzept der USt-VA und der ZM ersetzen. Sie ist damit nicht zuletzt eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Die Einführung der eRechnungs-Pflicht erfolgt sukzessive: Die Verpflichtung besteht im ersten Schritt nur für B2B-Umsätze im Inland, wobei die Pflicht ab 1.1.2025 nur darin besteht, eRechnungen von Geschäftspartnern empfangen zu können. Erst ab 1.1.2027 müssen tatsächlich zwingend auch selbst eRechnung erstellt werden, wobei Ausnahmen bestehen.

Eine eRechnung muss den Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 genügen. Die bisher bereits geläufigen Formate ZUGFeRD und XRechnung tun das. Einfache PDF-Dateien oder Rechnungen im JPEG- oder TIF-Format, die heute gern als „elektronische Rechnungen“ bezeichnet werden, genügen den künftigen Anforderungen dagegen nicht. Deutschland hat sich dabei nicht für eine staatlich vorgegebene Form oder gar Plattform entschieden; Unternehmen müssen oder vielmehr können die Vorgaben daher auf ihren eigenen Systemen umsetzen. Das dürfte regelmäßig unproblematisch sein. So bietet z. B. auch DATEV mit "Unternehmen online" eine Umsetzungsmöglichkeit. Nur wer bisher kein System nutzt, das eRechnungen verarbeiten kann, muss sich kurzfristig um einen geeigneten Anbieter kümmern.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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