Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft

Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung setzt dabei in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht bedarf es den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.

Eine Personengesellschaft kann zwar zivilrechtlich als Beschenkte an einem Schenkungsvorgang beteiligt sein. Sie kann aber schenkungsteuerrechtlich nicht Bedachte einer freigebigen Zuwendung sein. Fällt also einer solchen Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, unterliegt sie nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Steuerpflichtige sind vielmehr je nach den Umständen alle oder einzelne Gesellschafter.

Im einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall führte ein Gesellschafter einer KG dem Gesellschaftsvermögen im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft (KG) geschuldeten Anteil hinausging (disquotale Einlage). Strittig war, ob in dieser Konstellation eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorlag, der zu einer entsprechenden Schenkungsteuerpflicht führte. Der BFH bestätigte dies, da sich durch die Einlage die gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöhte, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhielt. Der andere Gesellschafter wurde objektiv auf Kosten des einbringenden Gesellschafters bereichert.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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