Energetische Sanierungsmaßnahmen am zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

Für ab dem 1.1.2020 begonnene energetische Sanierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Insgesamt wird eine 20-prozentige Anrechnung der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre als Abzug von der Steuerschuld gewährt. Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 EUR. Die Immobilie muss dabei älter als zehn Jahre sein. Gefördert werden Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungsanlagen, Heizungsanlagen und der Einbau von Systemen zur Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die älter als zwei Jahre ist.

Die entscheidende Voraussetzung für die Steueranrechnung ist die Bescheinigung durch einen Fachunternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Finanzverwaltung hat hierzu Anfang des Jahres ganz konkrete Vorgaben gemacht, die einzuhalten sind.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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