Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Bei der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Sorgfalt geboten!
In verschiedenen Konstellationen kann die Einrichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft vorteilhaft sein. Die gewünschte Wirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass der notwendige Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies erfordert nicht nur die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auch deren ordnungsgemäße Buchung in den Jahresabschlüssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das bestätigt und klargestellt, dass eine zeitnahe Erfüllung – grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit – erforderlich ist.
Im Streitfall führte die Klägerin, eine GmbH, die erzielten Gewinne nicht innerhalb dieser Frist an ihren Organträger ab, sondern verbuchte sie lediglich als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto. Erst einige Jahre später kam es zu einer Aufrechnung mit Forderungen des Organträgers – deutlich nach Ablauf der zulässigen Tilgungsfrist.
Das Finanzgericht Köln und der BFH erkannten keine körperschaft- oder gewerbesteuerrechtliche Organschaft an, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wurde. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Durchführung 'während' der Vertragslaufzeit, nicht erst nach deren Ende. Der BFH betonte zudem, dass allein die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto nicht genügt. Es muss zu einem zivilrechtlichen Ausgleich der Forderungen kommen – etwa durch Zahlung, Rechnungsabschluss oder Umwandlung in ein Schuldanerkenntnis oder Darlehen –, um den Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu vollziehen.
In der Praxis bedeutet dies: In Organschaftsfällen ist zwingend zu prüfen, ob die Abführung der Gewinne innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgt ist. Wird diese Frist überschritten, liegt materiellrechtlich keine Organschaft vor und der Gewinn ist der Organgesellschaft zuzurechnen.
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Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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