Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird eine eigene Bemessungsgrundlage ermittelt, für die vor allem verschiedene Hinzurechnungen eine Rolle spielen. Wann Miet- und Pachtentgelte tatsächlich hinzugerechnet werden müssen, ist dabei nicht immer klar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt die Rechtsauffassung, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zu unterbleiben hat, sofern diese zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt hätten. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag noch vorhanden waren oder bereits unterjährig ausgeschieden sind. Damit sind auch die Miet- und Pachtzinsen für die Herstellung sämtlich bereits unterjährig veräußerter Waren von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung exkludiert.

Diese Rechtsauffassung findet nun auch Eingang in die Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums.
Konkret stellt die Finanzverwaltung klar, dass bei unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen unterbleibt, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Damit nimmt der BFH eine Gleichstellung von solchen Wirtschaftsgütern, die am Bilanzstichtag noch vorhanden sind, mit Wirtschafsgüter vor, die unterjährig bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Während diese Rechtsauffassung bereits für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bestand, wurde diese nun ebenfalls auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erweitert.

Außerdem nimmt die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung von fiktiven Anlagevermögen in die Verwaltungsanweisungen auf. Demnach hat eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter nur in solchen Fällen zu erfolgen, in denen das gemietete bzw. gepachtete Wirtschaftsgut dem (fiktiven) Anlagevermögen des Mieters bzw. Pächters zuzuordnen gewesen wäre, wenn der Mieter bzw. Pächter Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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