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Gutscheine als Arbeitslohn - die Finanzverwaltung meldet sich zu Wort
Seit 2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Nun klärt das Bundesfinanzministerium (BMF) endlich, in welchen Fällen diese auch künftig als steuerfreier Sachbezug gewährt werden können.
Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind bis 44 EUR im Monat (ab 2022 bis 50 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Seither war unklar, ob und wann bei deren Überlassung Bar- oder Sachlohn vorliegt. Jetzt hat das BMF reagiert: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, sogenannte Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen und somit steuerpflichtig. Steuerbegünstigte Sachbezüge können nur vorliegen, wenn es sich um eine Einnahme handelt, die nicht in Geld besteht. Hierzu zählen beispielsweise die Gewährung von Papier-Essensmarken sowie die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Auch weiterhin gilt, dass die Nennung eines konkreten Geldbetrags auf dem Gutschein unschädlich ist. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
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