Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht
Höhere Hinzuverdienstgrenze für Rentner gilt auch in 2021
Bezieher einer Altersrente dürfen weiterhin einer Berufstätigkeit nachgehen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt keine Obergrenze hinsichtlich des Verdiensts. Die Rente wird grundsätzlich in voller Höhe ausbezahlt. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und eine vorgezogene Altersrente erhält. In diesen Fällen ist ein Verdienst nur dann unschädlich, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese betrug bis zur „Corona-Krise“ 6.300 EUR, wurde aber für das Jahr 2020 auf 44.590 EUR angehoben. Im Jahr 2021 liegt die Grenze bei 46.060 EUR.
Zu beachten ist, dass es sich um einen Jahreswert handelt, der auch dann in voller Höhe gilt, wenn der Rentenanspruch unterjährig beginnt oder die Regelaltersgrenze erreicht wird. Fallstricke in der Praxis ergeben sich häufig daraus, dass nicht nur Gehälter aus einer abhängigen Beschäftigung in die Betrachtung einfließen. In Einzelfällen können sogar Kapitalanlagen, die gewerbliche Einkünfte vermitteln (z. B. Spezialfonds in Form einer KG) relevant werden. Bei vorgezogenen Altersrenten ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass die Rentenzahlung durch solche Anlagen nicht gefährdet wird.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht