Homeoffice im Ausland - das Steuerrecht ist im Spiel!

Ein Mitarbeiter will im Ausland im Homeoffice arbeiten? Das Steuerrecht muss mitgedacht werden! Es droht die Gefahr, dass allein aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice eine steuerlich relevante Betriebsstätte entsteht. Eine solche ist mindestens mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, schlimmstenfalls droht Doppelbesteuerung.

Gerade aus deutscher Sicht ist die Thematik komplex: Unsere nationale Herangehensweise sieht die Hürden für eine Homeoffice-Betriebsstätte vergleichsweise hoch. In anderen Ländern kann das anders sein, mancherorts kommt es überraschend leicht zu einer Betriebsstätte.

In der Theorie dürften die Sichtweisen der einzelnen Länder eigentlich nicht zu sehr differieren, da Grundlage das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen ist. Die Abkommen orientieren sich wiederum regelmäßig am Musterabkommen der OECD, zu dem die OECD eine erläuternde Musterkommentierung herausgibt. Diese wurde Ende 2025 überarbeitet und sieht neue Leitlinien für Homeoffice-Betriebsstätten vor. Hier ist zunächst klargestellt, dass das Homeoffice über mindestens 6 Monate bestehen muss; "Workation" bleibt damit außen vor. Laut OECD soll eine Betriebsstätte auch nur dann in Frage kommen, wenn der Mitarbeiter mindestens 50 % seiner gesamten Arbeitszeit im Homeoffice verbringt. Schließlich darf nur dann eine Betriebsstätte angenommen werden, wenn die Tätigkeit im Homeoffice "wirtschaftlich begründet" ist. Das ist eindeutig gegeben, wenn die Anwesenheit des Mitarbeiters im Ausland zwingend erforderlich ist, nicht dagegen, wenn der Mitarbeiter nur so ans Unternehmen gebunden werden kann oder Kosten gespart werden. Dazwischen dürfte es zahlreich Zweifelsfälle geben.

Im Juni hat sich nun auch die deutsche Finanzverwaltung zur Homeoffice-Betriebsstätte geäußert. Im Grundsatz will sich Deutschland beim ausländischen Homeoffice an der OECD-Empfehlung orientieren. Allerdings steht diese im Widerspruch zur grundlegenden deutschen Maßgeblichkeit der Verfügungsmacht des Arbeitsgebers am Homeoffice. Es bleibt daher spannend, ob in Deutschland wirklich eine Steuerfreistellung erreicht werden kann, wenn im Ausland Betriebsstättengewinne erfasst werden. Nur wenn sich deutsche Finanzverwaltung und Rechtsprechung entsprechend verhalten, wird Arbeiten im Homeoffice auch im Ausland sinnvoll umsetzbar sein.


Christian Kaußen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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