Internationale Arbeitnehmermobilität führt zu komplexen steuerlichen Fragestellungen!
Die internationale Arbeitnehmermobilität ist in aller Munde! Aber nicht erst seit das Kunstwort "Workation" die Runde macht, ist Arbeiten im Ausland ein Thema. International agierende Unternehmen sind schon immer darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter zeitweise bei ausländischen Gruppenunternehmen tätig werden - das gilt nicht zuletzt auch für die Verantwortung tragende Führungskräfte. Daraus resultierende arbeits- und steuerrechtliche Themen überraschen heute deshalb keinen mehr. Auch die grundlegenden Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind kaum Geheimwissenschaft.
Wie komplex die Fragestellungen aber tatsächlich sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell demonstriert. Im Urteilsfall ging es um Stock Options, die einer Führungskraft für einen Auslandseinsatz gewährt wurden. Die Ausübung erfolgte dann aber erst nach der Heimkehr. Inzwischen unstrittig ist, dass die Besteuerung von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausübung stattfindet. Wie aber nun DBA-Recht, Auslandsaufenthalt und späteren Ausübungszeitpunkt zusammenbringen? Der BFH macht es vor: Für die Anwendung der DBA-Regel dem Grunde nach ist die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Die Zuordnung des tatsächlichen Besteuerungsrecht bestimmt sich dann aber nach dem Veranlassungsprinzip, sprich danach, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeiten erbracht hat, für die er die Stock Options erhalten hat. Der BFH spricht vom "Erdienenszeitraum". Eine schlüssige, aber komplizierte Lösung, mit der das Problem jedoch noch nicht erschöpfend gelöst ist. Vielmehr hat der BFH die Vorinstanz mit der Prüfung beauftragen müssen, ob eventuell noch weitere DBA zu betrachten sind, weil der Arbeitnehmer während des Erdienens auch bei Gesellschaften in anderen Ländern im Einsatz war.
Das Beispiel zeigt, dass die abkommensrechtliche Besteuerung von Arbeitslohn nur scheinbar klar und einfach ist. Vielmehr bestehen vielschichtige Probleme. Steigt die Mobilität der Arbeitnehmer über Grenzen hinweg, müssen Unternehmen Vorsorge treffen, um unterschiedlichste Einzelfragen frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dass andere Länder bei besonders gelagerten Fällen dann jeweils zur gleichen Einschätzung kommen, bleibt dagegen eher dem "Prinzip Hoffnung" überlassen.
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