Kampf gegen Steueroasen

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz sollen Steuerpflichtige gezielt davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Steueroasen einzugehen. Als Steueroasen gelten dabei Staaten, die Mindeststandards bezüglich eines fairen Steuerwettbewerbs oder steuerlicher Transparenz nicht einhalten. Bei Geschäftsvorgängen mit solchen "nicht kooperativen Staaten" gelten ab 01.01.2022 Verschärfungen durch Betriebsausgabenabzugsverbote, erhöhte Quellensteuern oder der Versagung von Steuerbefreiungen, z. B. auf Gewinnausschüttungen.

Besonders spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Staaten und Gebiete als Steueroasen gelten. Grundlage hierfür bildet eine so genannte "schwarze Liste" der EU (EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke), auf der sich derzeit Länder wie Panama, die Seychellen, die Kaimaninseln sowie weitere Inselstaaten, die traditionell als klassische Steueroasen genutzt werden, finden. Nicht steuermotivierte Geschäftsbeziehungen dürften deshalb kaum betroffen sein. Das ist aber nicht selbstverständlich: So stand die Türkei kurz vor der Aufnahme auf die "schwarze Liste", bis diese doch noch - quasi in letzter Minute - politisch einlenkte.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul