Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne

Bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion während des Urlaubs besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Bonn, das eine Klage auf Nachgewährung von Urlaubstagen abgewiesen hat.

Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich der einzelnen Arbeitnehmer. Nur für den Fall einer Erkrankung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, habe der Gesetzgeber mit § 9 BUrlG eine Änderung der Risikoverteilung vorgesehen. Ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG scheide im konkreten Fall aber aus, weil die Klägerin keine ärztliche AU-Bescheinigung beigebracht habe. Die amtliche Verfügung, mit welcher die Quarantäne angeordnet wurde, stehe einer ärztlichen AU-Bescheinigung nicht gleich. Aus der Ordnungsverfügung gehe zwar hervor, dass die Klägerin an dem Coronavirus erkrankt sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei in der Ordnungsverfügung hingegen nicht erfolgt und obläge auch nicht der Behörde.


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