"Kurzarbeit Null" reduziert den Urlaubsanspruch

Mit Urteil vom 12.03.2021 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass während einer "Kurzarbeit Null" keine Arbeitspflicht und insofern auch keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestehen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel kürzen.

Die Klägerin ist als Verkaufshilfe bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, in Teilzeit in einer Drei-Tage-Woche tätig. Arbeitsvertraglich stehen ihr umgerechnet auf ihre Teilzeittätigkeit 14 Arbeitstage Urlaub zu. Infolge der Corona-Pandemie kam es im Betrieb der Beklagten ab dem 01.04.2020 immer wieder zu "Kurzarbeit Null", in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Kurzarbeit keinerlei Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe und ihr insofern für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe. Sie begründete dies damit, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers liege. Auch sei Kurzarbeit keine Freizeit, der Arbeitgeber könne diese jederzeit kurzfristig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Dies sah das LAG Düsseldorf anders. Nach Auffassung der Richter ist die anteilige Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Monat der Kurzarbeit rechtens, da in der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind. Zweck des Erholungsurlaubs ist sich zu erholen, was eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Vereinfacht gesagt: "Wer nicht arbeitet, braucht auch keine Erholung von der Arbeit."

Sollte die Klägerin in Revision gehen, bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf bestätigen wird. Mit Urteil vom 19.03.2019 entschied das BAG bereits, dass für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet sei.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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