Minijob während der Elternzeit
Ein Minijob während der Elternzeit ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine sorgfältige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis; eine Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig. Insbesondere darf die Tätigkeit regelmäßig 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.
Erfolgt der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, ist regelmäßig die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen. Handelt es sich um denselben Arbeitgeber wie vor der Elternzeit, liegt arbeitsrechtlich kein neues Arbeitsverhältnis, sondern eine Teilzeitbeschäftigung im bestehenden Verhältnis vor. Die Tätigkeiten werden als einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt, sodass entsprechen sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Bewertungen vorzunehmen sind.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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