Steuerfalle Blockchain: Das BMF zieht die Zügel an!

Geschäfte in und mit Kryptowährungen sind endgültig im Steuerrecht angekommen. Der Bundesfinanzhof hat das im Jahr 2023 mit seiner Rechtsprechung klargemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt seinen Fokus nicht mehr nur auf das "Wie besteuern?", sondern hat sich bereits ausgiebig mit Fragen zum Besteuerungsverfahren auseinandergesetzt. Die Ergebnisse daraus sind in einen verfahrensrechtlichen Teil des Schreibens zur Besteuerung von Kryptowerten eingeflossen. Spätestens jetzt muss sich jeder, der Berührung mit Kryptowährungen hat oder hatte, auch mit den steuerlichen Vorgaben befassen. Knackpunkt dürfte die Beschaffung und Auswertung der notwendigen Daten darstellen.

Neu ist die Konkretisierung der Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Eine zentrale Rolle spielen dabei sogenannte Steuerreports, die Transaktionsübersichten (ähnlich wie Steuerbescheinigungen) aufbereiten und auf Basis der Blockchain-Daten erstellt werden können. Sie sollen die Angaben des Steuerpflichtigen nachvollziehbar machen und können der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Dabei fordert das BMF die Offenlegung der Reporteinstellungen und der ertragsteuerlichen Bewertungsgrundlagen. Für Steuerpflichtige mit Betriebsvermögen gelten darüber hinaus die GoBD, wonach z. B. eine Verfahrensdokumentation erforderlich sein kann. Aber auch im Privatvermögen gilt das Prinzip der Einzelaufzeichnung. Transaktionsübersichten müssen Angaben zu Namen, Anzahl, Preis, Zeitpunkten und Haltedauer enthalten; beim Lending, also dem Verleihen der digitalen Vermögensgegenstände gegen Entgelt an Dritte, zusätzlich Angaben zu Konditionen und Entgelt.

Die Finanzbehörden können weiterführende Unterlagen wie Transaktionsprotokolle anfordern, müssen jedoch eigene Ermittlungen durchführen, bevor zusätzliche Belege verlangt werden dürfen.

Insgesamt wird der Einsatz spezialisierter Software künftig unerlässlich. Neben den neuen Vorgaben zur Dokumentation und Offenlegung sollten Steuerpflichtige neben den steuerlichen Grundprinzipien wie Haltefristen und Verlustverrechnung auch die Behandlung von Sonderfällen (Mining, Staking) kennen. Internationale Aspekte und kommende EU-Meldepflichten wie DAC8 rücken Kryptowährungen zudem endgültig ins Licht regulärer Steuerpflicht – umso wichtiger ist eine frühzeitige, systematische und technische Vorbereitung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul