"Steuerliche" Betriebsveranstaltungen - Wer muss eingeladen werden?

Das Steuerrecht definiert Betriebsveranstaltungen als "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dabei dürfen nicht nur Mitarbeiter eingeladen werden, sondern in gewissem Umfang auch Begleitpersonen.

Der bekannte Freibetrag in Höhe von 110 EUR wird dabei nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen "Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils" offensteht. Das schließt Veranstaltungen für Personengruppen aus, die nicht als Betriebsteil verstanden werden können. So gilt der Freibetrag nicht, wenn beispielsweise lediglich der Vorstand, bestimmte Führungsebenen oder ein Personenkreis, der für besondere Leistungen belohnt werden soll, eingeladen wird. Gerade in größeren Unternehmen sind solche Feiern - aus ganz unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedensten Zusammensetzungen - aber nicht unüblich. Das ist in der Praxis zu beachten, wobei die doch überschaubare Höhe des Freibetrags dazu führt, dass dieser wohl meistens ohnehin anderweitig ausgeschöpft wird.

Unabhängig vom Freibetrag dürfte aber kaum ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Gästen einer Betriebsveranstaltung im Nachgang mit der nächsten Lohnabrechnung Lohnsteuer zu belasten. Hier hilft die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf steuerpflichtige Einladungen pauschal mit 25 % abzuführen. In diesem Zusammenhang geholfen hat nun auch der Bundesfinanzhof, der klargestellt hat, dass die Pauschalierung für alle Betriebsveranstaltungen anwendbar ist und das Kriterium des Offenstehens hier nicht gilt. Für die Praxis ist das eine wichtige Entscheidung, die von der Finanzverwaltung bisher nicht kommentiert wurde. Es bleibt aber zu hoffen, dass zukünftig jede Art von Betriebsveranstaltung für beliebige Personengruppen pauschal besteuert werden kann, um die praxisferne Pflicht zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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