Unternehmensverkauf: Earn-out-Zahlungen können Steuervorteile zu Nichte machen!

Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, unterliegt mit dem Veräußerungsgewinn der Einkommensbesteuerung und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist das anders, denn hier gilt das Teileinkünfteverfahren. Um die typischerweise hohe Steuerbelastung bei Personengesellschaften abzumildern, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Methode oder mit dem so genannten „halben Steuersatz“ besteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der oftmals günstigeren Besteuerung zum „halben Steuersatz“ ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat und außerordentliche Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne, erzielt, die "zusammengeballt" zufließen. Die Vergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften eine wichtige und sehr praxisrelevante Regelung.

Um Unsicherheiten bei der Kaufpreisgestaltung zu umgehen, haben sich in Unternehmenskaufverträgen „Earn-out-Klauseln“ etabliert. Der von Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis wird dabei in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Während der Basiskaufpreis am Verkaufsstichtag zu zahlen ist, sind die variablen Anteile an künftig zu erfüllende Bedingungen geknüpft und erst bei deren Erreichen zu zahlen. Die Finanzverwaltung hat etwaige Earn-out-Zahlungen in der Vergangenheit – eher großzügig - als rückwirkendes Ereignis gewertet. Der variable Kaufpreis galt als im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zugeflossen gilt und erfüllte die Voraussetzungen der Anwendung der eingangs vorgestellten Begünstigungsregelungen, was zur Folge hatte, dass der Veräußerer den gesamten Verkaufsgewinn ermäßigt besteuern lassen konnte.

Konträr zur wohlwollenden Verwaltungsauffassung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) positioniert. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entschieden, dass Earn-out-Zahlungen erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handele, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird.

Durch das Urteil ist klargestellt, dass der variable Kaufpreisanteil nicht die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung erfüllt und im Zeitpunkt des Zuflusses unter Anwendung des in diesem Veranlagungszeitraum geltenden persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Urteil ist neben der Versagung der ermäßigten Besteuerung von Earn-out-Zahlungen auch dahingehend problematisch, dass der BFH offengelassen hat, ob bei einer Veräußerung mit variablem Kaufpreisbestandteil der vereinbarte Basiskaufpreis weiterhin die Voraussetzung als außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung) erfüllt. Diese liegt in der Regel nur vor, wenn die Einkünfte geballt, also in einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Um die, sich aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung ergebende, unsichere Rechtslage zu umgehen, empfiehlt es sich erfolgsabhängige Anteile als negative Earn-outs zu strukturieren. Käufer und Verkäufer vereinbaren die zu erfüllenden Zielgrößeren dabei als auflösende Bedingung. Der Veräußerer realisiert dabei den gesamten Veräußerungspreis inklusive variabler Komponenten am Veräußerungsstichtag. Werden vereinbarte Ziele künftig nicht erreicht und variable Anteile zur Rückzahlung an den Käufer fällig, wirkt die auflösende Bedingung als rückwirkendes auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.


Matthias Aguado Prehn Steuerberater

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