Virtuelle Weihnachtsfeier als begünstigte Betriebsveranstaltung?

Unternehmen, die in Corona-Zeiten die Weihnachtsfeier nicht absagen wollen, müssen erfinderisch werden und die Weihnachtsfeier z. B. in virtueller Form mittels einer Videokonferenz stattfinden lassen. In dem Zusammenhang stellt sich auch unweigerlich die Frage, ob es sich hierbei um eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung handeln kann. Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers aus 2015 spricht dem nichts entgegen, da eine örtliche, gemeinsame Gebundenheit der Teilnehmer nicht verlangt wird. Allerdings sind die allgemeinen Voraussetzungen für Betriebsveranstaltungen zu beachten.

Damit sich für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt, ist die bekannte 110-EUR-Grenze pro Mitarbeiter einzuhalten. Lässt der Arbeitgeber im Rahmen der virtuellen Weihnachtsfeier zusätzlich Geschenke an Arbeitnehmer oder deren Angehörige liefern, darf der Wert des Geschenks 60 EUR (brutto) nicht überschreiten. Ein Geschenk kann dabei nicht zusätzlich zu den 110 EUR gewährt werden, sondern wird bei der Ermittlung einbezogen. Findet überhaupt keine Weihnachtsfeier statt, kann auch der steuerfreie Betrag in Höhe von 60 EUR für Geschenke nicht gewährt werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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