Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung

Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist für die Abgeltung dieses privaten Nutzungsvorteils ein Sachbezug in Höhe von monatlich 1 % vom Bruttolistenneupreis zu versteuern, da dieser Vorteil als Lohnzufluss gilt. Übernimmt der Arbeitnehmer für den Dienstwagen selbst Aufwendungen, können diese den geldwerten Vorteil für die PKW-Überlassung mindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu jedoch entschieden, dass übernommene Aufwendungen, die durch private Urlaubsreisen und private Fahrten des Arbeitnehmers entstanden sind, nicht den Sachbezug mindern dürfen. Dieses gilt auch für sämtliche andere auf Privatfahrten entstandenen Aufwendungen, wie z. B. private Park- und Mautgebühren oder die Kosten für einen Fahrradträger. Die vom klagenden Arbeitnehmer begehrte Minderung des Sachbezugs wurde für diese privat veranlassten Kosten abgelehnt. Der BFH hat klargestellt, dass nur Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Anschaffungskosten oder Sonderausstattungen des Dienstwagens, Nutzungsentgelte oder zeitraumbezogene Einmalzahlungen den geldwerten Vorteil mindern dürfen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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