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Zukunft für den Veräußerungstatbestand bei „wesentlichen“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften?
Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen „wesentlichen“ Anteilen an Kapitalgesellschaften erfährt einkommensteuerrechtlich eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte und ist seit jeher mit Problemen behaftet. Mittlerweile gilt bereits eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1% als „wesentlich“ im Sinne des einschlägigen § 17 EStG.
Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Tatbestand für das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen auf die sogenannte Vermögenssphäre erweitert. Veräußerungen von Beteiligungen werden zwischenzeitlich auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst und Darlehensverluste sind nutzbar. Diese Änderungen führten zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und (umqualifizierten) Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die spannende Frage im Zusammenhang mit § 17 EStG ist häufig, was im Veräußerungsfall als nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung steuermindernd wirkt. Der Bundesfinanzhof änderte hierzu seine Rechtsprechung und beschränkte (unter Gewährung einer Übergangsfrist zur Anwendung der alten Rechtsprechung) nachträgliche Anschaffungskosten auf die tatsächliche Zuführung von Eigenkapital.
Dieser Änderung der Rechtsprechung trat wiederum der Gesetzgeber entgegen, indem er die Grundsätze der alten Rechtsprechung nunmehr im Gesetz kodifizierte. Gleichzeitig beschränkte der Steuergesetzgeber den Verlustabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach dieser Gesetzesänderung gehören zu den Anschaffungskosten einer „wesentlichen“ Beteiligung auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten, wobei zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach dem neuen Gesetzeswortlaut insbesondere die folgenden Positionen zählen:
offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel unter sonst gleichen Bedingungen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
Daraus folgt, dass offene und verdeckte Einlagen in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Darlehensverluste, Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen sowie vergleichbare Forderungen sind hingegen nur in bestimmten Fällen in diesem Zusammenhang nutzbar.
Diese Neuregelung im Zusammenhang mit § 17 EStG ist unbefriedigend, steht in Konkurrenz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird in der Literatur zu Recht kritisiert. Ob es bei der jüngst erfolgten Gesetzesänderung bleiben wird, ist daher fraglich. Wünschenswert wäre die Beseitigung des bestehenden Durcheinanders.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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