Zur Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub

​Eine einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Resturlaub in einem gerichtlichen Vergleich erfasst nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ist ratsam, hier genau zu formulieren. Vorzugsweise sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer zunächst in einem genau definierten Zeitraum unter Gewährung restlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Überstunden. Eine solche Unterscheidung ist wichtig, weil sich eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung unterschiedlich auswirkt: Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Urlaub, wird sein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gleichwohl erfüllt. Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs, bleiben ihm die Urlaubstage erhalten. Es besteht dann die Möglichkeit, die Freistellung zu widerrufen und erneut eine unwiderrufliche Freistellung mit Anrechnung auszusprechen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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