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März 2022
Quarantäne während des Urlaubs - Was ist mit den Urlaubstagen?
In einem weiteren Urteil zur Problematik Urlaub und Corona entschied nun das Landesarbeitsgericht Köln (LAG), dass im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung während des Urlaubs nicht per se ein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage besteht.
Einer Arbeitnehmerin wurde für die Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub gewährt. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der Arbeitnehmerin an Corona, woraufhin die Stadtverwaltung gegenüber der Arbeitnehmerin als Kontaktperson 1. Grades in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 eine Quarantäne anordnete. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie gleichfalls positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei, wies jedoch keinerlei Symptome auf. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte Sie nicht vorlegen.
Gemäß § 9 BurlG werden im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzten, ob § 9 BurlG auch auf den Fall einer behördlichen Quarantäneanordnung anwendbar ist. Genau wie die Vorinstanz, dass Arbeitsgericht Bonn, kamen auch die Richter des LAG zum Ergebnis, dass eine behördliche Quarantäneanordnung keine Arbeitsunfähigkeit, wie in § 9 BurlG erforderlich, nachweist. Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Auch ein an SARS-CoV-2 erkrankter Arbeitnehmer mit einem symptomlosen Verlauf bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, sofern es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Insoweit bleibt festzuhalten, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichgestellt werden kann. Dies hat zur Folge, dass ohne ärztliche Krankschreibung die Urlaubstage nicht nachgewährt werden müssen.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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