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Juni 2025

Steuerliche Behandlung von Wissenschaftspreisen – Kein Arbeitslohn ohne Zusammenhang zum Dienstverhältnis!

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen neben Gehältern auch sonstige Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ diese Tätigkeit gewährt werden. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Zahlungen laufend oder einmalig erfolgen oder wer die Zahlung leistet.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein Wissenschaftspreisgeld nur dann als Arbeitslohn gilt, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Im Urteilsfall erhielt ein Hochschulprofessor ein Preisgeld für Arbeiten vor seiner Berufung zum Professor. Das Urteil unterstreicht, dass die Leistung, für die die Anerkennung verliehen wurde, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein muss. Preisgelder für wissenschaftliche Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden, sind steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.

Auch für Preise in anderen Bereichen kann sich die Frage nach der Steuerpflicht stellen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Steuerberater, Master of Science
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Berücksichtigung von studienbedingten Fahrtkosten

Kosten im Rahmen eines Erststudium dürften nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich dagegen um ein Zweitstudium, können diese als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wenn die Kosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, ist ein Werbungskostenabzug in der Regel vorteilhafter: Zum einen gibt es keine betragsmäßige Begrenzung (wie bei den Sonderausgaben auf maximal 6.000 EUR pro Jahr). Zum anderen erhöhen Werbungskosten einen Verlustvortrag. Dadurch können sie faktisch in die Zukunft "vorgetragen" und später genutzt werden. Sonderausgaben dagegen gehen "verloren", wenn keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt werden, die gegengerechnet werden können.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Studien- oder Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder gegebenenfalls auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten gilt, dass bei einem Vollzeitstudium diese nur in Höhe der Entfernungspauschale (also 0,30 EUR pro km der einfachen Entfernung) geltend gemacht werden können. Bei einem Teilzeitstudium dagegen können die tatsächlichen Kosten oder nach Reisekostengrundsätzen 0,30 EUR pro gefahrenem km angesetzt werden - also der doppelte Betrag. Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Vollzeitstudium u. a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einem aktuellen Urteil widersprochen. Es ging um einen Studenten, der ein Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen absolvierte, ohne nebenbei zu arbeiten. Der BFH hat entschieden, dass es für die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium allein auf die jeweilige Studienordnung ankommt und nicht darauf, ob die Studierenden daneben erwerbstätig sind. Gerade bei einem Fernstudium kann man sich oft entscheiden, ob man dieses als Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium absolvieren möchte. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, sich für die Variante "Teilzeitstudium" zu entscheiden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Wertguthaben: Spielräume für die Lebensarbeitszeit

Die Arbeitswelt wird flexibler – das betrifft auch die Gestaltung individueller Erwerbsverläufe. Immer mehr Beschäftigte möchten bewusst Phasen der Freistellung in ihren Berufsweg integrieren. Ob verlängerte Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder eine berufliche Auszeit: Solche Unterbrechungen erfordern finanzielle Planungssicherheit. Ein rechtlich geregeltes Instrument hierfür sind sogenannte Wertguthaben.

Wertguthaben ermöglichen es, Entgeltbestandteile oder Arbeitszeiten über Jahre hinweg anzusparen – zweckgebunden für eine spätere Freistellungsphase. Anders als bei klassischen Gleitzeitkonten steht dabei nicht der kurzfristige Ausgleich im Vordergrund, sondern eine langfristige Ausrichtung. Die Regelungen sind klar im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert.

Der zentrale Vorteil: Eingezahlte Beträge bleiben zunächst steuer- und sozialabgabenfrei. Erst bei Auszahlung während der Freistellung kommt es zur Versteuerung sowie einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese sogenannte nachgelagerte Verbeitragung schafft einen verlässlichen Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Wertguthaben sind nicht mit Altersvorsorge zu verwechseln. Während gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Vorsorge auf den Ruhestand ausgerichtet sind, dienen Wertguthaben ausschließlich der Finanzierung von Auszeiten im aktiven Berufsleben. Eine Nutzung für den Ruhestand ist ausgeschlossen.

Teilnehmen können in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Personen mit beherrschendem Einfluss auf ihr Unternehmen, wie etwa Mehrheitsgesellschafter, gelten nicht als abhängig beschäftigt und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ein weiterer Vorteil liegt im fortbestehenden Versicherungsschutz: Während der bezahlten Freistellungsphase aus einem Wertguthaben bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Beiträge werden aus dem Guthaben abgeführt – lückenlose Absicherung inklusive.

Wertguthaben eröffnen die Möglichkeit, das Berufsleben individueller zu gestalten – ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen. In Zeiten zunehmender Flexibilisierung sind sie ein wichtiges Element für eine moderne Lebensarbeitszeitgestaltung.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ruhiges Fahrwasser in Sicht?

Verglichen mit ihrem Aufkommen beschäftigt die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) überproportional viele Menschen. Angehörige der steuerberatenden Berufe sind sowohl in Zusammenhang mit der Planung von Vermögensnachfolgen als auch im Rahmen der Erstellung von komplexen Steuererklärungen stark gefragt. Die Finanzämter müssen eingereichte Erklärungen auswerten und beurteilen. Viele Fälle landen vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof, der sehr regelmäßig offene Punkte klärt. Das nützt manchmal den Steuerpflichtigen, manchmal aber auch nicht, immer aber verursacht neue Rechtsprechung Aufwand. Auch die Finanzverwaltung ist nicht untätig: Die Richtlinien und Erlasse zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen sind zahlreich. Bemerkenswert ist, dass die ErbSt seit Jahrzehnten fast durchgängig auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Dessen Urteile zwingen den Gesetzgeber regelmäßig zu Anpassungen und verkleinern gleichzeitig den politischen Spielraum für Reformen.

Aber warum ist das so? Einerseits ist die ErbSt mehr als andere Steuerarten politisch umstritten. Eine Seite will durch höhere Besteuerung des Vermögensübergangs Chancengleichheit herstellen und die Schere nicht größer werden lassen. Andere haben den Schutz des Eigentums auch über Generationen hinweg im Auge und kritisieren zurecht den inzwischen völlig aus dem Ruder gelaufenen Verwaltungsaufwand. Besonderes Gewicht bekommt die Diskussion mit Blick auf die mittelständisch geprägte Wirtschaft und die Frage, ob die ErbSt den Fortbestand mittelständischer Unternehmen gefährden kann oder darf.

Grundproblem ist die Tatsache, dass sich die ErbSt nach dem Wert von Vermögen bemisst, das in vielen Fällen nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten bestehen. Dies schafft im ersten Schritt Bewertungsprobleme. Wird Steuer festgesetzt, kann diese nicht unmittelbar mit Sachmitteln bezahlt werden, eine Veräußerung ist aber nicht immer zielführend oder überhaupt möglich. Besonders eingängig ist dies, wenn Werte in Unternehmen gebunden sind. Eine Herausforderung für den Gesetzgeber, der als Lösung Erleichterungen z. B. für Unternehmensvermögen, geschaffen hat. Dass das kompliziert ist, liegt auf der Hand. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben tun ihr Übriges. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge haben wir inzwischen steuerliche Regelungen, die sehr komplex und mit hoher Unsicherheit behaftet sind. Eigentlich ein unhaltbarer Zustand. Nur die volle Besteuerung von Unternehmen wäre für die deutsche Unternehmenslandschaft wohl noch schlimmer.

Die aktuelle Koalition wird wohl keine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Weg bringen. Das bewahrt Unternehmen zumindest vor Schlimmerem. Aber sind gute Lösungen überhaupt realistisch? Eine vollständige Abschaffung dürfte politisch kaum durchsetzbar sein und die notwendige radikale Vereinfachung des jetzigen Konzepts kaum grundgesetzkonform gelingen. Bleibt die Idee der Flat-Tax, also ein sehr niedriger, einheitlicher Steuersatz für alle Vermögensarten, eventuell gepaart mit sinnvollen Freibeträgen, die übliches "Familienvermögen" ausnehmen. Das wäre eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, ist politisch aber wahrscheinlich ebenfalls nicht konsensfähig, weil es an hohen Steuersätzen für hohe Vermögen fehlt. Und was, wenn irgendwann vergessen wird, dass es eine Flat-Tax sein soll und der Steuersatz immer höher wird (siehe Grunderwerbsteuer)?


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Steuerfalle Blockchain: Das BMF zieht die Zügel an!

Geschäfte in und mit Kryptowährungen sind endgültig im Steuerrecht angekommen. Der Bundesfinanzhof hat das im Jahr 2023 mit seiner Rechtsprechung klargemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt seinen Fokus nicht mehr nur auf das "Wie besteuern?", sondern hat sich bereits ausgiebig mit Fragen zum Besteuerungsverfahren auseinandergesetzt. Die Ergebnisse daraus sind in einen verfahrensrechtlichen Teil des Schreibens zur Besteuerung von Kryptowerten eingeflossen. Spätestens jetzt muss sich jeder, der Berührung mit Kryptowährungen hat oder hatte, auch mit den steuerlichen Vorgaben befassen. Knackpunkt dürfte die Beschaffung und Auswertung der notwendigen Daten darstellen.

Neu ist die Konkretisierung der Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Eine zentrale Rolle spielen dabei sogenannte Steuerreports, die Transaktionsübersichten (ähnlich wie Steuerbescheinigungen) aufbereiten und auf Basis der Blockchain-Daten erstellt werden können. Sie sollen die Angaben des Steuerpflichtigen nachvollziehbar machen und können der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Dabei fordert das BMF die Offenlegung der Reporteinstellungen und der ertragsteuerlichen Bewertungsgrundlagen. Für Steuerpflichtige mit Betriebsvermögen gelten darüber hinaus die GoBD, wonach z. B. eine Verfahrensdokumentation erforderlich sein kann. Aber auch im Privatvermögen gilt das Prinzip der Einzelaufzeichnung. Transaktionsübersichten müssen Angaben zu Namen, Anzahl, Preis, Zeitpunkten und Haltedauer enthalten; beim Lending, also dem Verleihen der digitalen Vermögensgegenstände gegen Entgelt an Dritte, zusätzlich Angaben zu Konditionen und Entgelt.

Die Finanzbehörden können weiterführende Unterlagen wie Transaktionsprotokolle anfordern, müssen jedoch eigene Ermittlungen durchführen, bevor zusätzliche Belege verlangt werden dürfen.

Insgesamt wird der Einsatz spezialisierter Software künftig unerlässlich. Neben den neuen Vorgaben zur Dokumentation und Offenlegung sollten Steuerpflichtige neben den steuerlichen Grundprinzipien wie Haltefristen und Verlustverrechnung auch die Behandlung von Sonderfällen (Mining, Staking) kennen. Internationale Aspekte und kommende EU-Meldepflichten wie DAC8 rücken Kryptowährungen zudem endgültig ins Licht regulärer Steuerpflicht – umso wichtiger ist eine frühzeitige, systematische und technische Vorbereitung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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