Cost Plus: Sind 5% immer richtig?

Die Kostenaufschlagsmethode ist in vielen internationalen Unternehmensgruppen fest etabliert: Die leistende Konzerngesellschaft erhält ihre relevanten Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags vergütet. Häufig werden pauschal 5 % angesetzt. Doch reicht das?

Die kurze Antwort: nicht immer. Einen allgemeinen „Safe Harbour“ gibt es nicht. Ob die Methode geeignet ist und welcher Aufschlag als fremdüblich gilt, hängt von den Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgütern und der konkreten Leistung ab. Typische Anwendungsfälle sind Routinedienstleistungen oder eine risikoarme Auftragsfertigung. Bei wertvollen immateriellen Werten, besonderem Knowhow oder wesentlichen Risiken kann eine andere Vergütung oder Methode erforderlich sein.

Die oft genannten 5 % stammen aus dem vereinfachten OECD-Ansatz für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Dazu können unterstützende Tätigkeiten aus Buchhaltung, Personalverwaltung oder IT gehören. Nicht erfasst sind insbesondere Kerngeschäft, Forschung und Entwicklung, Produktion, Vertrieb oder Finanztransaktionen. Außerhalb dieses eng begrenzten Bereichs ist der Aufschlag anhand interner oder externer Vergleichsdaten herzuleiten; er kann unter, aber auch deutlich über 5 % liegen.

Ebenso wichtig wie der Prozentsatz ist die Kostenbasis. Welche direkten und indirekten Kosten sind einzubeziehen? Können Durchlaufkosten ohne Aufschlag weiterbelastet werden? Bildet der Verteilungsschlüssel den Nutzen der Leistung sachgerecht ab? Gesellschafterkosten, Doppelarbeiten oder Leistungen ohne erkennbaren Vorteil für den Empfänger sind grundsätzlich nicht verrechenbar.

Unternehmen sollten daher Leistungsbeziehungen, Kostenbasis, Umlageschlüssel und Aufschlag vertraglich festlegen, entsprechend abrechnen und dokumentieren. Wer lediglich „Kosten plus 5 %“ vereinbart, ohne Funktionen und Fremdüblichkeit zu belegen, riskiert Einkünftekorrekturen und Doppelbesteuerung.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen Steuerberater

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