Acht Personen rudern in einem langen Boot auf einem ruhigen Gewässer. Der Hintergrund ist neblig und blau, während Sonnenstrahlen auf die Wasseroberfläche scheinen.

Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

September 2026

Kreislaufwirtschaft stärken, aber bitte Mittelstand mitdenken!

Seit August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Zeitgleich trat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft. Die PPWR konkretisiert Vorgaben für Verpackungen und deren Nachweise, wobei einige Produktvorgaben gestaffelt über die nächsten Jahre eingeführt werden.

Erzeuger müssen künftig die Konformität ihrer Verpackungen sicherstellen und die Einhaltung der geltenden Vorgaben durch technische Dokumentationen nachweisen. Gleichzeitig deckt die Verordnung den gesamten Lebensweg einer Verpackung ab: Wo fällt sie als Abfall an und wer trägt die Verantwortung für Sammlung, Recycling und Entsorgung? Um die Verantwortlichkeiten zuzuordnen, wird zwischen Erzeuger- und Herstellerrolle unterschieden. Während der Erzeuger insbesondere für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, übernimmt der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) die Finanzierung von Entsorgungs- und Recyclingsystemen. Damit verbunden sind Registrierungs- und Meldepflichten in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

Die Zielrichtung der Verordnung ist nachvollziehbar. Weniger Verpackungsabfälle, höhere Recyclingquoten und eine stärkere Kreislaufwirtschaft adressieren konkrete Umwelt- und Rohstofffragen. Kritisch zu hinterfragen ist jedoch die praktische Umsetzung. Die PPWR sieht keine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen vor. Zwar bestehen einzelne Erleichterungen bei den Meldepflichten, die grundlegende Herstellerverantwortung bleibt jedoch bestehen. Gerade für Unternehmen, die in mehrere EU-Staaten liefern, können unterschiedliche Registrierungsverfahren, nationale Besonderheiten und teilweise erforderliche Bevollmächtigte erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Das können nur große Konzerne betriebswirtschaftlich sinnvoll stemmen.

Nicht ohne Grund wird mittlerweile auch politisch über Entlastungen diskutiert. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, kleine Unternehmen von bestimmten Bevollmächtigungspflichten zu befreien und mittelfristig ein zentrales europäisches Registrierungssystem zu schaffen. Genau darin dürfte eine wesentliche Herausforderung der kommenden Jahre liegen: Die Umweltziele der PPWR sind sinnvoll, unternehmerische Tätigkeiten dürfen dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Wenn der Partner zum Prozessgegner wird

Es ist Montagmorgen, und der Geschäftsführer darf sein eigenes Büro nicht mehr betreten. Am Freitag zuvor hat die Gesellschafterversammlung seine Abberufung beschlossen. Drei Tage später liegt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht. Ein Ausnahmefall? Keineswegs.

„Bei uns wird so etwas nie passieren“: Das hört man häufig. Man kennt sich seit Jahren, hat gemeinsam investiert, Risiken getragen und Erfolge gefeiert. Das Vertrauen scheint belastbar. Der Gesellschaftsvertrag liegt in der Schublade. Gerade darin liegt ein Risiko. Denn die härtesten Auseinandersetzungen beginnen selten mit einem offenen Zerwürfnis. Am Anfang stehen unterschiedliche Vorstellungen über Investitionen, Strategie oder Nachfolge, bisweilen auch familiäre Spannungen, persönliche Verletzungen oder wirtschaftlicher Druck. Aus einem Interessengegensatz kann binnen Monaten ein Konflikt werden, der die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

Gesellschafterstreitigkeiten sind kein Randthema großer Konzerne. Sie gehören längst zum Alltag des Mittelstands. Unterschätzt wird die Geschwindigkeit der Eskalation. Plötzlich müssen binnen Tagen, mitunter Stunden, Entscheidungen fallen: Soll ein Geschäftsführer abberufen werden? Darf ein Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden? Muss ein Wettbewerbsverstoß unterbunden werden? Bleibt die Gesellschaft handlungsfähig?

Dann entscheidet häufig der einstweilige Rechtsschutz. Im gerichtlichen Eilverfahren lassen sich Beschlüsse vorläufig stoppen, Maßnahmen sichern oder Zustände ordnen, die den weiteren Verlauf maßgeblich prägen. Die Gestaltung ist aufwändig. Die erste entscheidende Weichenstellung fällt freilich nicht selten im Verfügungsverfahren und lange vor einer Entscheidung in der Hauptsache.

Die Konfliktfelder reichen von der Abberufung von Geschäftsführern und dem Ausschluss von Gesellschaftern über die Wirksamkeit von Beschlüssen und Auskunftsansprüche bis zu Unternehmensbewertung und Abfindung. In Familienunternehmen verschränken sich wirtschaftliche, emotionale und familiäre Interessen. Wer nur juristisch oder nur persönlich argumentiert, greift zu kurz.

Unsere Beratungspraxis zeigt aber auch: Nicht jeder Streit muss vor Gericht enden. Frühzeitige Verhandlungen oder strukturierte Mediation können wirtschaftlich vernünftigere Lösungen eröffnen als jahrelange Prozesse. Das gilt besonders, wenn die Beteiligten weiter zusammenarbeiten oder familiär verbunden bleiben. Eine belastbare Einigung ist dann kein Nachgeben, sondern unternehmerischer Erfolg. Entscheidend ist, Konflikte früh zu erkennen, vertragliche Spielräume zu kennen und handlungsfähig zu bleiben. Professionelle Begleitung schützt nicht nur die eigene Rechtsposition, sondern vielfach auch den Wert des Unternehmens. Denn die größte Gefahr für ein Unternehmen entsteht mitunter nicht im Markt, sondern im Gesellschafterkreis.


Matthias Aguado Prehn Steuerberater

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Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Geschäftsunterlagen über mehrere Jahre aufzubewahren. Für die künftig entstehenden Kosten ist zum Bilanzstichtag eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies gilt für Unterlagen in Papierform ebenso wie für digital archivierte Daten.

Berücksichtigt werden nur Kosten, die durch die Aufbewahrung der am Bilanzstichtag vorhandenen Unterlagen und Daten verursacht werden. Hierzu zählen anteilige Raumkosten, Abschreibungen auf Regale, Schränke oder Archivtechnik sowie Kosten für Hard- und Software und Datensicherung. Kosten für später entstehende Unterlagen und Daten oder für eine freiwillig längere Aufbewahrung bleiben hingegen außer Ansatz.

Für die Berechnung nennt die Finanzverwaltung zwei Möglichkeiten. Bei der ersten Methode werden die jährlichen Kosten für jeden aufzubewahrenden Jahrgang gesondert ermittelt und jeweils mit der verbleibenden Aufbewahrungsdauer multipliziert. Diese Berechnung ist genauer, erfordert aber eine Aufteilung nach Jahrgängen und Aufbewahrungsfristen.

Vereinfachend können die laufenden rückstellungsfähigen Kosten eines bestehenden Betriebs mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden. Dieser entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahre eins bis zehn. Eine gesonderte Unterscheidung zwischen Unterlagen mit zehnjähriger, achtjähriger oder sechsjähriger Aufbewahrungsfrist kann dabei aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Die seit 2025 geltende Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre führt bei dieser Methode daher nicht zu einer Anpassung des Faktors.

Einmalige Aufwendungen, etwa für Einscannen, Einlagerung oder Datensicherung bereits vorhandener Unterlagen, sind gesondert zu berücksichtigen und nicht zu vervielfältigen. Unternehmen sollten zum Jahresabschluss prüfen, welche Kosten tatsächlich auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht entfallen und welche Berechnungsmethode sachgerecht ist.


Philip Kwauka Steuerberater, LL.B., M. Sc.

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Stiften auf Zeit: Die Verbrauchsstiftung als Alternative zur klassischen Stiftung

Wer sich gemeinnützig engagieren möchte, denkt bei einer Stiftung meist an die klassische Ewigkeitsstiftung. Weniger bekannt ist die Verbrauchsstiftung, die jedoch gerade für kleinere Vermögen oder zeitlich begrenzte Förderanliegen eine interessante Alternative sein kann. Die Verbrauchsstiftung wird nur für einen in der Satzung festzulegenden Zeitraum errichtet. Anders als bei der Ewigkeitsstiftung soll das Stiftungsvermögen nicht dauerhaft erhalten bleiben. Es ist vielmehr während der festgelegten Laufzeit planmäßig für Stiftungszwecke einzusetzen.

Bei der Ewigkeitsstiftung hingegen müssen das gewidmete Grundvermögen sowie spätere Zustiftungen dauerhaft erhalten bleiben. Für gemeinnützige Zwecke stehen grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens, etwa Zinsen oder Mieteinnahmen zur Verfügung. Das ist - gerade bei geringeren Anlagebeträgen - ein Nachteil, den die Verbrauchsstiftung ausgleicht: Nicht nur die Erträge, sondern auch das eingebrachte Kapital selbst kann verwendet werden. Dadurch können innerhalb eines überschaubaren Zeitraums deutlich höhere Fördermittel eingesetzt werden als bei einer vergleichbaren Ewigkeitsstiftung. Die Rechtsform eignet sich daher besonders für Personen, die sich mit begrenztem Vermögen oder nur für einen bestimmten Zeitraum mit eigenem Namen gemeinnützig engagieren möchten.

Steuerlich ist allerdings zu beachten, dass für Zuwendungen an eine Verbrauchsstiftung der attraktive zusätzliche Sonderausgabenabzug für Spenden in das dauerhaft zu erhaltende Vermögen einer Stiftung nicht in Betracht kommt. Für Stifter, die vor allem eine größtmögliche Steuerersparnis anstreben, kann die klassische Stiftung daher vorzuziehen sein.

Ob die Verbrauchsstiftung die richtige Wahl ist, hängt letztlich von den persönlichen Zielen des Stifters ab. Gerade bei zeitnah geplanten Fördervorhaben kann sie eine interessante Alternative zur klassischen Stiftung sein.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern und Unfallkosten des Arbeitnehmers im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit

Übernimmt der Arbeitgeber ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Arbeitnehmer festgesetztes Bußgeld, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn Anlass eine Dienstreise war. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können rechtswidrige Weisungen oder sonstige rechtswidrige Handlungen keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung bilden, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht vorliegen. Erfolgt dennoch die Erstattung eines Bußgeldes, ist diese als geldwerter Vorteil im Arbeitslohn zu erfassen und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Wird das Verwarnungsgeld ausschließlich gegen den Arbeitgeber als Halter des Kraftfahrzeugs festgesetzt, führt dessen Zahlung nicht zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber eine eigene Schuld erfüllt. Wenn jedoch dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine vertragliche oder gesetzliche Rückgriffs- oder Schadenersatzforderung zusteht und auf deren Durchsetzung verzichtet wird, liegt wiederum ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Auf Ebene des Arbeitgebers sind Buß- und Verwarnungsgelder als steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

Sofern bei einer beruflich veranlassten Fahrt ein Unfall passiert, kommt es darauf an. Bei einem betrieblichen Fahrzeug werden die Unfallkosten in der Regel von der Kfz-Versicherung übernommen. War der Unfall mit einem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers, hat dieser in der Regel keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Beteiligt sich dieser dennoch an den beruflich veranlassten Unfallkosten, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Falls der Arbeitgeber nicht zahlt, könnte der Arbeitnehmer seine Unfallkosten im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale ansetzen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Cost Plus: Sind 5% immer richtig?

Die Kostenaufschlagsmethode ist in vielen internationalen Unternehmensgruppen fest etabliert: Die leistende Konzerngesellschaft erhält ihre relevanten Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlags vergütet. Häufig werden pauschal 5 % angesetzt. Doch reicht das?

Die kurze Antwort: nicht immer. Einen allgemeinen „Safe Harbour“ gibt es nicht. Ob die Methode geeignet ist und welcher Aufschlag als fremdüblich gilt, hängt von den Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgütern und der konkreten Leistung ab. Typische Anwendungsfälle sind Routinedienstleistungen oder eine risikoarme Auftragsfertigung. Bei wertvollen immateriellen Werten, besonderem Knowhow oder wesentlichen Risiken kann eine andere Vergütung oder Methode erforderlich sein.

Die oft genannten 5 % stammen aus dem vereinfachten OECD-Ansatz für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Dazu können unterstützende Tätigkeiten aus Buchhaltung, Personalverwaltung oder IT gehören. Nicht erfasst sind insbesondere Kerngeschäft, Forschung und Entwicklung, Produktion, Vertrieb oder Finanztransaktionen. Außerhalb dieses eng begrenzten Bereichs ist der Aufschlag anhand interner oder externer Vergleichsdaten herzuleiten; er kann unter, aber auch deutlich über 5 % liegen.

Ebenso wichtig wie der Prozentsatz ist die Kostenbasis. Welche direkten und indirekten Kosten sind einzubeziehen? Können Durchlaufkosten ohne Aufschlag weiterbelastet werden? Bildet der Verteilungsschlüssel den Nutzen der Leistung sachgerecht ab? Gesellschafterkosten, Doppelarbeiten oder Leistungen ohne erkennbaren Vorteil für den Empfänger sind grundsätzlich nicht verrechenbar.

Unternehmen sollten daher Leistungsbeziehungen, Kostenbasis, Umlageschlüssel und Aufschlag vertraglich festlegen, entsprechend abrechnen und dokumentieren. Wer lediglich „Kosten plus 5 %“ vereinbart, ohne Funktionen und Fremdüblichkeit zu belegen, riskiert Einkünftekorrekturen und Doppelbesteuerung.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Erbengemeinschaft: Steuerfallen bei Nachlassgrundstücken

Grundstückserwerbe von Todes wegen sind grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Vorsicht ist jedoch bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft geboten.

Auch die Übertragung eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks auf einen Miterben im Rahmen der Nachlassteilung ist steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundstück noch zum ungeteilten Nachlass gehört. Diese Zugehörigkeit endet bereits, wenn das Grundstück in Bruchteilseigentum umgewandelt oder auf einen Miterben, einen Dritten oder eine GbR übertragen wird. Dies gilt selbst dann, wenn an der GbR ausschließlich die Miterben beteiligt sind. Nach einer solchen Erbauseinandersetzung sind spätere Übertragungen zwischen den ursprünglichen Miterben nicht mehr begünstigt.

Von der Steuerbefreiung profitieren vor allem die Miterben. Daneben können auch deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung Verwandte in gerader Linie begünstigt sein. Besonderheiten gelten bei der Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf eine Personengesellschaft. In diesem Fall ist der Erwerb nur im Umfang der Beteiligung der Miterben an der erwerbenden Gesellschaft befreit. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Befreiung rückwirkend entfällt, soweit sich die Beteiligung der Miterben an der Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert.

Keine Steuerbefreiung besteht, wenn ein Grundstück zur Erfüllung eines Geldvermächtnisses oder eines Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs übertragen wird. Unter Umständen kann jedoch Grunderwerbsteuerfreiheit erreicht werden, wenn das Grundstück als Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch übertragen wird. Der Erwerb unterliegt dann regelmäßig der Erbschaftsteuer und bleibt grunderwerbsteuerfrei.

Bei der Erbauseinandersetzung können also bereits kleine Unterschiede in der Gestaltung erhebliche grunderwerbsteuerliche Auswirkungen haben.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
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Das Familienheim in der Erbschaftsteuer

Immobilien unterliegen im Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Der Gesetzgeber sieht aber für bestimmte Wohnimmobilien - das so genannte "Familienheim" - in Deutschland oder der EU eine umfassende Steuerbefreiung vor, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Immobilie bis zum Tod Mittelpunkt des familiären Lebens des Verstorbenen war. Ausnahmen gibt es, wenn der Verstorbene vor dem Tod z. B. in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen musste. In den Genuss der steuerfreien Erbschaft des Familienheims kommen nur Ehegatten und Kinder. Kinder zudem nur, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Eine weitere Bedingung ist, dass der Erbe unverzüglich die Selbstnutzung der Immobilie aufnimmt. Zieht der Erbe nach dem Erbfall erst ein, muss er das "ohne schuldhaftes Zögern" tun. Praktisch heißt das aber nicht sofort. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier in der Vergangenheit eine Karenzfrist von sechs Monaten eingeräumt. Gibt der Erbe die Eigennutzung des geerbten Familienheims innerhalb von 10 Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Der BFH hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, wenn dieses eine wirtschaftliche Einheit mit dem Wohngrundstück bildet. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Nachversteuerungstatbestand erfüllt sein kann, wenn ein Teil des als wirtschaftliche Einheit definierten selbst genutzten Familienheims, zum Beispiel das mitgenutzte Gartenflurstück, innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und verkauft wird.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof zur 6-Monatsfrist angemerkt, dass es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt, sondern das Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen im konkreten Einzelfall zu entscheiden hat. Der Erbe muss die Immobilie "unverzüglich", das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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