Das Familienheim in der Erbschaftsteuer
Immobilien unterliegen im Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Der Gesetzgeber sieht aber für bestimmte Wohnimmobilien - das so genannte "Familienheim" - in Deutschland oder der EU eine umfassende Steuerbefreiung vor, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Immobilie bis zum Tod Mittelpunkt des familiären Lebens des Verstorbenen war. Ausnahmen gibt es, wenn der Verstorbene vor dem Tod z. B. in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen musste. In den Genuss der steuerfreien Erbschaft des Familienheims kommen nur Ehegatten und Kinder. Kinder zudem nur, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Eine weitere Bedingung ist, dass der Erbe unverzüglich die Selbstnutzung der Immobilie aufnimmt. Zieht der Erbe nach dem Erbfall erst ein, muss er das "ohne schuldhaftes Zögern" tun. Praktisch heißt das aber nicht sofort. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier in der Vergangenheit eine Karenzfrist von sechs Monaten eingeräumt. Gibt der Erbe die Eigennutzung des geerbten Familienheims innerhalb von 10 Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Der BFH hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, wenn dieses eine wirtschaftliche Einheit mit dem Wohngrundstück bildet. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Nachversteuerungstatbestand erfüllt sein kann, wenn ein Teil des als wirtschaftliche Einheit definierten selbst genutzten Familienheims, zum Beispiel das mitgenutzte Gartenflurstück, innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und verkauft wird.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof zur 6-Monatsfrist angemerkt, dass es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt, sondern das Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen im konkreten Einzelfall zu entscheiden hat. Der Erbe muss die Immobilie "unverzüglich", das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzen.
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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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