Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Transaktionen mit Kryptowerten
Lange Zeit war unklar, wie Geschäfte mit Kryptowährungen steuerlich behandelt werden. Im Jahr 2022 hat sich die Finanzverwaltung mit einem ersten Schreiben ausführlich zu den verschiedensten Sachverhalten geäußert. Beispielsweise sind Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig, wenn diese zuvor nicht mindestens ein Jahr lang gehalten wurden. Unter den Begriff der "Veräußerung" fällt dabei z. B. auch, wenn bestimmte Dienstleistungen oder Waren mittels Kryptowährungen erworben werden oder wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass alle Transaktionen mit Kryptowerten detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere damit beurteilt werden kann, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Anfang März 2025 wurde ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem ausführlich dargestellt wird, welche Nachweise die Steuerpflichtigen erbringen müssen und welche Anforderungen an die Dokumentation von Transaktionen mit Kryptowerten gestellt werden.

Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail