Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht
Neue Vorgaben bei Erstellung und Prüfung des Lageberichts
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften (OHG, KG) sind zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet und müssen diesen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung einer Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer unterziehen lassen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Sie von der Aufstellungs-/Prüfungspflicht befreit.
Für das Geschäftsjahr 2019 ist dabei der neue Prüfungsstandard IDW PS 350 n. F. anzuwenden. Wesentlich ist, dass der Wirtschaftsprüfer erstmalig lageberichtstypische und lageberichtsfremde Angaben differenziert. Lageberichtstypische Angaben sind Angaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Umgekehrt sind alle anderen Angaben lageberichtsfremde Angaben. Letztere sind z. B. Informationen über soziales oder kulturelles Engagement, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage nicht erforderlich sind. Lageberichtsfremde Angaben unterliegen keiner Prüfungspflicht. Der Wirtschaftsprüfer muss sie aber in die Prüfung einbeziehen, wenn sie weder räumlich getrennt noch zweifelsfrei als ungeprüft gekennzeichnet sind. Lageberichtsangaben, die Prüfungsgegenstand sind, sollten stets prüfbar sein, d. h. sie müssen aufgrund geeigneter Kriterien beurteilbar sein. Wenn der Lagebericht wesentliche nicht prüfbare Angaben enthält, wird der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vertreter wiederum auffordern, die Angaben so umzuformulieren, dass sie prüfbar sind. Wenn dies nicht erfolgt, liegt ein Prüfungshemmnis vor, welches bei wesentlichen nicht prüfbaren Angaben Auswirkungen auf das Prüfungsurteil zum Lagebericht und damit auf den Bestätigungsvermerk hat. Wenn Lageberichtsangaben weder einer Prüfungspflicht unterliegen noch freiwillig in die Prüfung einbezogen werden, ist im Bestätigungsvermerk darzustellen, dass diese Angaben nicht Prüfungsgegenstand waren und somit nicht inhaltlich geprüft wurden.
Den Unternehmen wird vor diesem Hintergrund empfohlen, sich bereits bei Erstellung des Lageberichts mit dem Wirtschaftsprüfer zu den konkreten Anforderungen auszutauschen, da die bereits laufende Prüfungssaison zeigt, dass ein noch weitreichender Diskussions- und Auslegungsbedarf besteht.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht