Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern und Unfallkosten des Arbeitnehmers im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
Übernimmt der Arbeitgeber ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Arbeitnehmer festgesetztes Bußgeld, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn Anlass eine Dienstreise war. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können rechtswidrige Weisungen oder sonstige rechtswidrige Handlungen keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung bilden, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht vorliegen. Erfolgt dennoch die Erstattung eines Bußgeldes, ist diese als geldwerter Vorteil im Arbeitslohn zu erfassen und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Wird das Verwarnungsgeld ausschließlich gegen den Arbeitgeber als Halter des Kraftfahrzeugs festgesetzt, führt dessen Zahlung nicht zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber eine eigene Schuld erfüllt. Wenn jedoch dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine vertragliche oder gesetzliche Rückgriffs- oder Schadenersatzforderung zusteht und auf deren Durchsetzung verzichtet wird, liegt wiederum ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.
Auf Ebene des Arbeitgebers sind Buß- und Verwarnungsgelder als steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
Sofern bei einer beruflich veranlassten Fahrt ein Unfall passiert, kommt es darauf an. Bei einem betrieblichen Fahrzeug werden die Unfallkosten in der Regel von der Kfz-Versicherung übernommen. War der Unfall mit einem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers, hat dieser in der Regel keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Beteiligt sich dieser dennoch an den beruflich veranlassten Unfallkosten, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Falls der Arbeitgeber nicht zahlt, könnte der Arbeitnehmer seine Unfallkosten im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale ansetzen.